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15) C. Iunius, war 680 = 74 Untersuchungsrichter (quaesitorCic. Cluent. 55; iudex quaestionis 74. 89), nachdem er unmittelbar vorher die Ädilität bekleidet hatte und während er sich bereits auf die Bewerbung um die Praetur vorbereitete (ebd. 79). Er führte den Vorsitz in den Mordprozessen, in denen auf die Anklage des A. Cluentius Habitus der Reihe nach der Freigelassene Skamander, dessen Patron C. Fabricius und ihr Hintermann Statius Albius Oppianicus verurteilt wurden (quaestioni praefuerat ebd. 79. 89). Aber der Anwalt des Oppianicus, der Demagog L. Quinctius, bewies, daß I. von Cluentius bestochen worden war, bewirkte seine schimpfliche Verurteilung und versetzte damit der Sullanischen Gerichtsverfassung, die nur Senatoren als Geschworene zuließ, einen so tödlichen Schlag, daß das Iudicium Iunianum beinahe sprichwörtlich wurde (Cic. Cluent 1. 89-96. 103. 108. 119. 138; Verr. act. I 29; 1. I 157. Ps.-Ascon. und Schol. Gronov. zu diesen Stellen p. 141 Or. = 216 Stangl. 201 = 255f. 388 = 331. 395 = 351. Schol. Pers. 2, 19).