RE:Livius 2

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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genannt in der Lex agraria 111 v. Chr.
Band XIII,1 (1926) S. 814
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2) Livius. Die Lex agraria von 643 = 111 (CIL I² 585[1] = Mommsen Jur. Schr. I 90f.) nennt in Z. 77 und 81 decemvirei, quei ex lege Livia factei createive sunt fueruntve, denen die Verteilung von Ager publicus in Afrika übertragen war. Das Gesetz des Volkstribunen M. Livius Drusus von 663 = 91 (Nr. 18), das für die Durchführung der von ihm geplanten Ackeranweisungen Decemvirn einsetzte (CIL I² p. 199[2] el. XXX: Xvir a. d. a. lege sua), kann diese Lex Livia nicht sein, weil es jünger ist. Ein Gesetz des Consuls C. Livius Drusus vom J. 607 = 147 (Nr. 14) kann sie auch nicht sein, weil ihr Erlaß erst nach der Einrichtung der Provinz Africa 608 = 146 möglich war; auch wird sie eher ein tribunicisches als ein consularisches Gesetz gewesen sein. Zwischen den Terminen, von denen der eine zu spät und der andere zu früh ist, liegt das Volkstribunat des M. Livius Drusus Nr. 17, der ja auch zwischen jenem Consul und dem jüngeren Tribunen als Sohn des einen und Vater des andern steht, im J. 632 = 122. Aber gegen ihn als Urheber der Lex Livia erhebt sich das Bedenken, daß seine Rogationen zur Agrarreform gerade gegen die unpopulären von C. Gracchus versuchten Ackeranweisungen auf afrikanischem Boden gerichtet waren. Um die Lex Livia auf ihn zurückzuführen, müßte man schon annehmen, daß sie gegen die ursprüngliche Absicht später dennoch auf Afrika angewendet wurde, oder müßte man eine ähnliche künstliche Deutung finden. Vgl. Mommsen Jur. Schr. I 129f. und CIL I² p. 199[2] zu dem el. XXX.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Corpus Inscriptionum Latinarum I, 585.
  2. a b Corpus Inscriptionum Latinarum I, 199.