14) Sp. Rutilius Crassus war nach Liv. IV 47, 7 Consulartribun 337 = 417 zusammen mit Agrippa Menenius, C. Servilius und P. Lucretius, die sämtlich das Amt zum zweiten Male erhielten. Fasti Cap. und Chronogr., die je zwei Namen bieten, geben zusammen die drei seiner Kollegen, Diod. XIII 7, 1 ebenfalls diese und als vierten Σπούριος Οὐετούριος Ῥουίλιος, das wohl aus Rutil(i)us entstellte Ῥουίλιος nur nach dem Codex Patmius. Die Behauptung des Liv. V 12, 9, daß zuerst für 354 = 400 ein Plebeier zum Consulartribunen gewählt worden sei, ist nachweisbar
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unrichtig und daher kein Hindernis für die Annahme, daß ein R. vorher zu diesem Amte gelangt sei. Wohl aber steht ihr entgegen, daß die ältesten Rutilier erst zwei und ein halbes Jahrhundert später auftreten und daß bei ihnen weder das Praenomen Sp. (außer auf einer delischen Inschrift Bull. hell. XXXVI 73) noch das Cognomen Crassus nachweisbar ist, während beide bei Veturiern dieser Zeit vorkommen; außerdem wird in den Hss. häufig das Cognomen Rutilus zu Rutilius entstellt, so bei Livius an derselben Stelle in den Fasten des nächsten Jahres (IV 47, 8: Sp. Nautius Rutilius). Daher ist dieser Consulartribun Sp. Rutilius Crassus höchst bedenklich und vielleicht an die Stelle eines Sp. Veturius getreten, dem die Fasti Cap. die beiden Beinamen Rutilus und Crassus gaben, wie sie auch den gleichnamigen Decemvir von 303 = 451 Crassus und Cicurinus nennen.