6 b) C. Verginius. In dem sechsstelligen Kollegium der Tribuni militum consulari potestate von 377 = 377 steht bei Diod. XV 61, 1 an zweiter Stelle Γάιος Οὐεργίνιος und bei Liv. VI 32, 3 an dritter C. Veturius; die fünf anderen Namen sind besser gesichert, zwei davon auch durch Chronogr. Doch immerhin begegnet auch bei ihnen eine zweifellose Entstellung im Texte Diodors (Λεύκιος Κοΐντιος καὶ Γάιος Κορνήλιος statt L. et C. Quinctii Cincinnati des Liv. vgl. Cincinnato Chronogr.) und eine andere, mindestens mögliche (Γάιος Οὐαλέριος statt P. Valerius quartum Liv. s. H. Volkmann o. Bd. VIII A S. 193), so daß schon deshalb seine Lesart Οὐεργίνιος Bedenken erregt. Es kommt hinzu, daß der Vorname C. bei den Verginiern sonst nicht gebraucht wurde, wohl aber bei den Veturiern, und daß jene in dieser Zeit überhaupt verschwinden. So wird dem Livius der Vorzug zu geben und der
Consulartribun C. Veturius zu nennen sein.
Auch in der jüngeren Forschung wird dieser C. Verginius als unhistorisch angesehen und an seiner Stelle C. Veturius genannt, vgl. T. R. Broughton The Magistrates of the Roman Republic I (1951) 108. H. Gundel Art. Veturius Nr. 11 (mit weiteren Literaturangaben).