Sage vom Korker Waldgericht

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Textdaten
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Autor: Unbekannt
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Titel: Sage vom Korker Waldgericht
Untertitel:
aus: Badisches Sagen-Buch II, S. 38–39
Herausgeber: August Schnezler
Auflage: 1. Auflage
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1846
Verlag: Creuzbauer und Kasper
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Erscheinungsort: Karlsruhe
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Originalherkunft:
Quelle: Commons und Google
Kurzbeschreibung:
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Bearbeitungsstand
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Sage vom Korker Waldgericht.

Merkwürdig ist das Korker Waldgericht, das ehemals mitten im Dorf unter Eichen, die zum Theil noch stehen, gehalten wurde und, nach dem Korker Waldbrief von 1476, folgenden Ursprung haben soll:

„Ein Herr hat geheißen Herr Eppel und seine Hausfrau Uze, seynd gesessen auf Fürsteneck bei Oberkirch; derselbig Herr ist so reich gewesen, daß er Fürstengenoß war, und dieselbig ehelich Gemächt hat gehabt eine einzige Tochter, hat geheißen Jungfer Stesel, dieselbe ist zu Nußbach an einem Tanz gähling gestorben. Zu derselben Tochter Seelenruhe haben sie gegeben Korker Gewälde den Kirchspielen Kork, Bodersweyer und Linx zu rechten Gottesgaben; Wittwen und Waisen, Arm und Reich zu gebrauchen. Umb dieselbe Gottesgabe seynd die drei Kirchspiele Kork, Bodersweyer und Linx uneins geworden, daß Todtschläge deßhalb geschehen.“

Zur Beilegung dieser Streitigkeiten nahmen diese Gemeinden anfangs noch Appenweier und Windschläg in Gemeinschaft. Als die Zwistigkeiten doch noch fortdauerten, gab eine hohe Person den Rath: „man solle ein Wucher-Rind nehmen, das ein Farr wär’, fünf Jahr alt, und es einstellen Jahr und Tag, daß es Sonn’ und Mond nicht sehe, (was auch geschah), dann solle man das Rind führen auf den Hof zu Kork an der [39] Eichen und wohin es gehe, es seye zu Westerholz oder anderst wohin, soll ein Mark seyn derselben Spanne.“ – Dies geschah so; und nun wird weitläufig erzählt[WS 1], was das Rind für einen Weg genommen und wie es mitten in das alte Rheinbett gegangen, sich dort dreimal geschüttelt und wieder umgewendet; und wie es wieder in den Korker Bann gekommen, „da habend die Glocken zu Kork sich selbsten geläutet, und ist das Rind kommen bis auf den Hof zu Kork unter der Eichen und hat ihm daselbst das Herz abgestoßen und dasselbe Rind ist an eine geweihte Statt begraben worden, als ob es ein Christenmensch wäre gewesen. Und so die Herren, die Amtleute und Waldgenossen gesehen haben das große Zeichen von dem unvernünftigen Rindvieh und wie dasselbe nach dem Umgang auf dem Hofe sein Herz abgestoßen hat, (so schloßen sie) das gebe Ursach, daß alle Verhandlung wegen derselben Gottesgabe (des Waldes) auf demselben Hofe und nicht weiter berechtigt und vertheidigt werden soll.“ – Wenn Einer einen Waldfrevel beging, („Wald und Weide verbricht“) der soll nur unter folgender Bedingung wieder zur Gemeinschaft kommen: „Er soll zu Kork auf dem Buhl stehen auf einen Sonntag zu Ausgang der Meß und soll bei ihme haben 24 Maaß rothen Wein, 24 Semmelweck, 24 neue hölzerne Becher, darin der Wein seyn soll und soll sprechen: Ich habe Wald und Weide verbrochen und bitte alle Waldgenossen, arm und reich, daß man mich wieder darein laß! – Wenn er das gethan, sollen ihn die von Kork wieder in Wald und Weide lassen, desselben Weins und Brots Jedermann zu essen und zu trinken Macht haben soll.“

(S. d. Lahrer hink. Bothen vom Jahre 1815.)

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: erzäht