Schlußprotokoll zu dem Vertrage zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen

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Titel: Schlußprotokoll zu dem Vertrage zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen, d. d. Berlin, den 21. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 66).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 20, Seite 117–118
Fassung vom: 21. Juli 1883
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Bekanntmachung: 16. Juli 1884
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(Nr. 1555.) Schlußprotokoll zu dem Vertrage zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen, d. d. Berlin, den 21. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 66). Vom 21. Juli 1883.

Bei der am heutigen Tage stattfindenden Unterzeichnung des Vertrages zwischen Deutschland und Luxemburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen[1] haben die beiderseitigen Bevollmächtigten nachstehende Verabredungen getroffen, welche zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt und im Falle der Ratifikation des letzteren ohne weitere förmliche Ratifikation als genehmigt und verbindlich angesehen werden sollen.

Zu Artikel IX des Vertrages.

Die Kommissarien sind im Interesse einer einheitlichen Betriebsführung dahin übereingekommen, daß der Bauunternehmer für die in Preußen belegene Strecke auch den Betrieb auf der luxemburgischen Strecke zwischen der beiderseitigen Landesgrenze und der Station Ulflingen mit der Berechtigung übernehmen soll, denselben an die Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung abzutreten. Die Großherzoglich luxemburgische Regierung wird demgemäß dem Bauunternehmer der luxemburgischen Grenzstrecke und seinem etwaigen Rechtsnachfolger die Verpflichtung auferlegen, den Betrieb auf dieser Strecke derjenigen Betriebsverwaltung zu überlassen, welche den Betrieb auf der preußischen Grenzstrecke führt.
Bei den Vereinbarungen der beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen über die näheren Bedingungen der Ueberlassung des Betriebes auf der luxemburgischen [118] Grenzstrecke ist davon auszugehen, daß letztere seitens des Betriebsunternehmers der preußischen Grenzstrecke in Pacht genommen und hierfür an die Verpächterin eine jährliche Pachtsumme von 4½ Prozent des für diese Strecke aufgewendeten Anlagekapitals gezahlt wird.
Die Feststellung des aufgewendeten und zu verzinsenden Anlagekapitals, sowie die Festsetzung der auszuführenden Projekte sollen unter Mitwirkung der Pächterin nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen des zwischen der Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft wegen Anpachtung mehrerer zu dem Unternehmen der letzteren gehörender Zweigbahnen abgeschlossenen Vertrages vom 22./24. Oktober 1882 erfolgen.
So geschehen zu Berlin, den 21. Juli 1883.
Paul Reichardt.
Dr. juris Paul Micke.
Paul Eyschen.

  1. Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 66.