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Doch konnte übelhandeln auch mit Worten[1] geschehen. Häufig sprechen die Quellen von raufen und schlagen[2].

Mitunter tritt die Bagsteinstrafe nur bei tätlichen Beleidigungen ein, während bloßer Wortkrieg eine Geldbuße einträgt[3]. In Reichenau (Nieder-Österr.) war in der Bestrafung von Schelten und Raufen der Unterschied, daß ersteres mit Bagstein oder Buße, letzteres mit Bagstein und Buße geahndet wurde[4].

Artete die Prügelei aus, und kam es zu Wunden oder Lähmungen, so richtete sich die Strafe nach der Verletzung[5]. Wenn das Raufen nicht in den Grenzen der Ehrverletzung blieb, sondern eine Körperbeschädigung zur Folge hatte[6], so sollte auch an Stelle der Ehrenstrafe eine Leibesstrafe treten[7]. Doch es kommt auch vor, daß nebeneinander Leibesstrafen oder der Bagstein angedroht sind[8], oder aber, daß das Steintragen nur eine Verschärfung der ordentlichen Strafe ist[9].

Wenn sich die Frauen gegenseitig geschlagen und beschimpft hatten, so wurde häufig nur diejenige straffällig, die den Streit angefangen hatte[10]. Das Zurückschlagen war also nicht Unrecht.


  1. Stadtrecht von Wr. Neustadt cap. 34. Arch. f. österr. Gesch. 60, 215. – Solenau 1412. ÖW. 7, 382.
  2. Zwettl (Anhang 25). Trandorf (Anhang 22). Minkendorf (Anh. 14) u. a. m.
  3. Zwettl, Minkendorf.
  4. ÖW. 6, 69. In Spital a. S. (ÖW. 6, 58) stand auf Raufen nur Geldstrafe; die war aber für Frauen höher (72 ₰) als für Männer (60 ₰).
  5. Minkendorf und Varianten (Anhang 14.) ÖW. 8, 672 Grafenwerd 1433. – Hierher gehört auch: verschuldt sie aber ain mehrere, so solle sie auch höher gestrafft werden ÖW. 7, 345 Rohr und Schwarzenau 17. Jh. – nach iem verdienen Text Stratzdorf, zweite Stelle (Anhang 20).
  6. Vgl. ÖW. 8, 949; 953 Els und Hartenstein.
  7. Solche sind aufgezählt ÖW. 8, 680 Ötzdorf 16. Jh.: auch mag si verschuldn, das man si durch die packn prent, auch die orn abschneiden und unter den galing (= Galgen) ze stossen. Vgl. ÖW. 8, 690.
  8. ÖW. 8, 259 Windigsteig 17. Jh.: Wurden weibspersohnen – – kriegbahr, so sollen sie ohne nachlass an leib oder guet gestrafft oder andern zur warnung [ihnen] der pachstein angehenkt werden.
  9. Archiv f. K. österr. Gesch.Qu. 25, 105 Markt Grösten: bockhstain oder fidel an den hals henckhen – – und … nicht destoweniger nach ihrer tat – – gestrafft werden.
  10. Herzogenburg (Anhang 9): ursacherin. – ÖW. 7, 993; 983. 8, 243; 788. – Vgl. Rb. n. Distinkt. Buch V. cap. 20. dist. 7 (Ortloff 1, 304) und Ofner StR. art. 155.
Empfohlene Zitierweise:
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/28&oldid=- (Version vom 1.8.2018)