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§. 3.

Alle Schuldverschreibungen, Testamente, Ehepacten, so wie alle andere Documente, welche von Bekennern der Mosaischen Religion errichtet werden, sollen, zum Erfordernisse ihrer Gültigkeit, in deutscher oder dänischer Sprache mit Gothischen oder Lateinischen Buchstaben geschrieben werden, und die Aussteller sich der in Unserm Reiche und Unseren Landen allgemein geltenden Zeitrechnung bedienen. Auf gleiche Weise sollen die Handelsbücher welche Bekenner der Mosaischen Religion führen oder führen lassen, wenn ihnen irgend Glaubwürdigkeit beigelegt werden soll, in Dänischer oder Deutscher Sprache mit gothischen oder lateinischen Buchstaben geschrieben, und die obbenannten Bestimmungen in Rüksicht der Zeitrechnung gleichfalls dabey befolgt werden.

Wenn ein solches Document oder ein Handelsbuch zugleich in einer andern Sprache oder auf andere Weise als befohlen worden, abgefasst ist, so sollen die Zwistigkeiten, welche in Anleitung derselben entstehen möchten, allein nach dem Document oder dem Handelsbuch entschieden werden, welches in Uebereinstimmung mit der Vorschrift dieser Verordnung abgefasst ist.

§. 4.

Die von Israeliten selbst über Geburt und Sterbefälle