Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/93

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Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, nach deren Publikation, unterworfen haben sollten.

§. 29. In Absicht des Gerichtsstandes und der damit verbundenen vormundschaftlichen Verwaltung findet ebenfalls zwischen Christen und Juden kein Unterschied statt. Nur in Berlin bleibt es vorerst bey dem, den Juden angewiesenem besonderem Gerichtsstande.

§. 30. In keinem Fall dürfen sich Rabbiner und Juden-Aeltesten weder eine Gerichtsbarkeit noch eine vormundschaflliche Einleitung und Direction anmassen.

§. 31. Fremden Juden ist es nicht erlaubt, in den hiesigen Staaten sich niederzulassen, so lange sie nicht das Preussische Staatsbürgerrecht erworben haben.

§. 32. Zur Erwerbung dieses Bürgerrechts können sie nur auf den Antrag der Regierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, mit Genehmigung Unsers Ministerii des Innern, gelangen.

§. 33. Sie geniessen alsdann mit den Einländern gleiche Rechte und Freyheiten.

§. 34. Fremde Juden, als solche, dürfen weder als Rabbiner und Kirchenbediente, noch als Lehrburschen, noch zu Gewerks oder Hausdiensten angenommen werden. Es erstrekket sich jedoch dieses