Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/94

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nicht auf diejenigen vergeleiteten Juden, welche sich zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen Edikts bereits in Unsern Staaten befinden.

§. 35. Diejenigen einländischen Juden, welche gegen diese Vorschrift (§. 34) handeln, verfallen in[1] 300 Rthlr. Strafe, oder im Falle des Unvermögens, diese zu erlegen, in eine, den wegen Verwandlung der Strafen vorhandenen allgemeinen Vorschriften angemessene Gefängnissstrafe, und der fremde Jude muss über die Gränze geschafft werden.

§. 36. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte gestattet. Ueber das von demselben und gegen dieselben zu beobachtende Verfahren, sollen die Polizey-Behörden mit einer besondern Instruktion versehen werden.

§. 37. Wegen des Verbots wider das Hausiren überhaupt, hat es bey den Polizey Gesetzen auch in Absicht der Juden sein Bewenden.

§. 38. In Königsberg in Preussen, in Breslau und Frankfurt an der Oder dürfen fremde Juden so lange die Messzeit dauert, mit Genehmigung der Obrigkeit sich aufhalten.

§. 39. Die nöthigen Bestimmungen wegen des Kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden, werden vorbehalten, und es sollen bey der Erwägung derselben, Männer des Jüdischen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: verfalledin