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Zwang nach der Liebe Art solcher Visitation unterwerfen und sammt uns derselbigen friedlich geleben, bis daß Gott der heilige Geist Bessers durch sie oder durch uns anfahe“, schließen, daß Luther nur Anfangs und zu zeitweiliger Aushülfe die Fürsten zur Uebung bischöflicher Functionen aufrief und daß sie eine Verwahrung für die Zukunft enthalten. Denn diese Worte beziehen sich durchaus nicht auf die Visitation nach ihrer formellen Seite, was an diesem Platze ganz ungeeignet wäre, sondern nach der materiellen, wornach die Visitation d. h. die Visitationsartikel, wie es unmittelbar vorher heißt, „ein Zeugniß und Bekenntniß unseres Glaubens“ sind. Dem sollten sich die Pfarrherrn vorläufig unterwerfen, bis das Bessere nachkomme, was in der Augustana und Anderem wirklich nachgekommen ist.

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 Allerdings hat nun Luther zu Zeiten schwer geseufzt unter dem neuen Nothstand, den das l. K. mit sich führte, und sich in Briefen an Greser, Stiefel, Beier und Lauterbach in die bittersten Klagen über willkührliche Eingriffe der Fürsten und Höfe ergossen. Diese Klagen sind nur zu erklärlich; es ist ja so, wie Höfling sagt, daß die Reformatoren von den Umständen gezwungen eine Macht zum Dienste der Kirche aufriefen, welche in den Grenzen des beabsichtigten Dienstes zu halten, oder deren Berechtigung in der Kirche theoretisch und praktisch recht bestimmt zu ordnen, äußerst schwierig, ja unter dem Drange der damaligen Verhältnisse geradezu unmöglich war. Wir müssen es Luther danken, daß sein Eliaseifer nicht ermüdete, gegen jede Vergewaltigung der Kirche zu protestiren. Es läßt sich aber klar nachweisen, daß Luther in all den bittern Ergüssen über die centauri und harpyiae aulicae nicht gegen die Sache selbst sondern nur gegen deren Mißbrauch und Ausartung sich wendete. Auch in dem Briefe an Stiefel gab Luther zu, daß idem homo utramque personam gerere possit. Am lehrreichsten ist aber der Brief an Beier (Walch X, 294). Hier heißt es im Anfang: „Nachdem unser Evangelium und Lehre auf’s Höchste dahin dringet, daß man die zwei Regimente weltlich und geistlich wohl unterscheide und ja nicht in einander menge – soll kein Theil dem andern in sein Amt greifen oder fallen“ etc. Weiter heißt es aber: „Demnach