Seite:Adolf von Stählin - Das landesherrliche Kirchenregiment.pdf/11

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

des Herzogthums Sachsen, 1545 zur Reformation des Naumburger Stifts; für letzteren Zweck finden sich am Schlusse der Vorrede die merkwürdigen Worte: „zu welchem Werk, neben dem Herrn Bischof zu vollziehen, auch berufen sind von unserem gnädigsten Herrn dem Kurfürsten unserem Landesherrn der“ etc. (Walch X, 1911), zum klaren Beweis, wie das Bisthum Amsdorf’s für die Stellung der weltlichen Macht zur Kirche keine Aenderung bewirkte.

.

 Man hat als Beweis, daß Luther grundsätzlich gegen das l. K. war, aus dem Vorwort zu den Visitationsartikeln die Aeußerung angeführt: obwohl Seiner Churfürstlichen Gnaden zu lehren und geistlich zu regieren nicht befohlen ist etc., hat aber dabei übersehen, daß dieß geistliche Regieren mit dem, was wir Kirchenregiment nennen, nichts zu schaffen hat, und daß wie z. B. Köstlin: Luther’s Theologie II, 542 nachgewiesen hat: kirchliches Regiment und geistliche Gewalt bei Luther in eins zusammenfällt, unter letzterer aber nur das Treiben des Worts, das Weiden durch’s Wort verstanden wird; Luther nennt den Pfarrer gelegentlich geradezu den geistlichen Regenten, aber nur weil er die Seelen mit dem Worte zu regieren hat (vgl. Plitt, Einleitung in die Augustana II, S. 377). Luther schließt hier von dem Beruf des Fürsten streng die eigentlich geistlichen Functionen, das Amt der Predigt und der Schlüssel aus. Allerdings findet sich hier eine Verwahrung gegen allen Territorialismus, wornach die Kirche auch nach ihrer Innenseite fürstlicher Gewalt unterworfen wäre; aber als ein Amt der Liebe, als einen Dienst dem Evangelio zu gut hat Luther ja gerade in jenem Vorwort die fürstliche Gewalt für die Kirche in Anspruch genommen. Lehren und Regieren findet sich ganz in derselben Zusammenstellung auch in der Wittenberger Reformation als Functionen des Pfarrers, was von um so größerer Bedeutung ist, als hier dieselben von dem eigentlichen durch den Bischof zu führenden Regieramt streng abgesondert sind. Die Bischöfe sollen hier Acht haben auf die Pfarrherrn und Prädicanten, „daß sie recht lehren und regieren“ (Walch XVII, 1449). Ebensowenig kann man aus der Vermahnung an die frommen und friedsamen Pfarrherrn, „daß sie sich williglich ohne