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in anderen deutschen Ländern, stattgefunden hat, sondern die betreffenden protestantischen Gebietsteile mit dem historisch hergebrachten Bekenntnisstande an die Krone Bayern übergegangen sind, und die bayerische Verfassungsurkunde und deren Beilage II zum Religionsedikt in dieser Hinsicht eine Änderung nicht herbeigefürt haben (Amtshandbuch 1883, Bd. I, S. 519)“.

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 Am meisten trat ein gewisser ungeschichtlicher Radikalismus im Gegensatz zu dem geschichtlich anknüpfenden Charakter Luthers und der deutschen Reformation in der Forderung der Aufhebung des sogenannten Summepiskopats hervor. Bei keinem Punkte walteten aber auch so große Missverständnisse, als bei diesem. Man dachte sich diese Institution fort und fort als wirkliches, als geistliches Kirchenamt, was sie nie war, nie sein konnte, am wenigsten unter den Verhältnissen in Bayern. Merkwürdigerweise hat aber in den damaligen Kämpfen keine Erinnerung daran stattgefunden. dass das fragliche Rechtsverhältnis wärend des Landtags vom Jare 1831 in der Kammer der Reichsräte die sorgfältigste, eingehendste, befriedigendste Besprechung und Zurechtstellung fand. Es handelte sich damals um eine von Roth eingebrachte, von Grupen verfasste, vom Grafen von Giech als Referenten behandelte Beschwerde wegen Verfassungsverletzung bezüglich der Zuständigkeit des Oberkonsistoriums, seiner Selbständigkeit und Unabhängigkeit in innerkirchlichen Angelegenheiten dem Ministerium gegenüber. Nach der Verfassung ist der mit der Statsgewalt verbundene oberste Episkopat und die Leitung der innern Kirchenangelegenheiten durch ein selbständiges Oberkonsistorium auszuüben. Die Beschwerde fürt nun aus, dass das Oberkonsistorium in allen Angelegenheiten, bei welchen das landesherrliche Majestätsrecht einschlage, dem Statsministerium ebenso untergeordnet sei, als die Erzbischöfe und Bischöfe der katholischen Kirche, dagegen könne von einer unbegrenzten und unbedingten Unterordnung keine Rede sein, indem hiedurch das Staatsministerium selbst zur obersten Kirchenbehörde der Protestanten erhoben und das Oberkonsistorium zum Vollzugsorgan des Ministeriums herabgesetzt würde, was aller Geschichte, allen Rechtsbegriffen und vor allem der Statsverfassung entgegen wäre. Das Verhältnis des Oberkonsistoriums

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Adolf von Stählin: Löhe, Thomasius, Harleß. J. C. Hinrichs’sche Buchhandlung, Leipzig 1887, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Adolf_von_St%C3%A4hlin_-_L%C3%B6he,_Thomasius,_Harle%C3%9F.pdf/124&oldid=- (Version vom 31.7.2018)