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Seite:Ausdeved 391715186.pdf/11

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haben, und veranlassen ihn, uns bald thunlichst anzuzeigen, wenn er hier eintreffen und sein Amt antreten kann.“

Die Anstalt wurde interimistisch am 1. August 1828 mit 4 Kindern eröffnet, die den Voigt'schen Eheleuten zur Pflege übergeben wurden. Bis zum Eintreffen des Mag. Wege, der sein Amt am 30. August 1828 antrat, übernahm der Waisenhauslehrer F. A. Seidel die Beaufsichtigung. – Von einer besonderen Feierlichkeit bei Eröffnung der Anstalt scheint man abgesehen zu haben, denn die Akten enthalten über den Amtsantritt des Mag. Wege nur folgende Notiz: „Dresden am 30. August 1828. Dato ist anher zu bemerken, daß Herr Mag. Wege heute angekommen ist und die Verwaltung seines Lehramtes in der neuen Korrektionsanstalt für in der Erziehung verwahrloste Kinder, da dergleichen sich schon interimistisch befinden, sofort angetreten hat. . .“

Nach Vorhaltung des Mandats vom anvertrauten Gute vom 23. März 1823, der Überreichung des Schulplans vom 12. Juni 1823 und des für die Anstalt entworfenen Regulativs vom 12. September 1828 ward Mag. Wege an Amtsstelle am 27. September 1828 verpflichtet.

Der Vollständigkeit wegen und um Einsicht in die erstmalige Organisation der Anstalt zu bieten, möge genanntes Regulativ hier folgen.

Regulativ für die hiesige Korrektions-Anstalt sittlich verwahrloseter und verwilderter Kinder.

Nachdem Se. Königliche Majestät mittelst allerhöchsten Reskriptes vom 16. Oktober 1826, 23. November 1827, 29. Februar und 3. September 1828 die Einrichtung einer Korrektions-Anstalt für vernachlässigte Kinder in hiesiger Residenz zu genehmigen, allergnädigst geruht haben, so ist hierüber folgendes festgesetzt worden:

1.

Diese Anstalt ist zur Aufnahme und Erziehung solcher Kinder bestimmt, welche von ihren Eltern oder den deren Stelle vertretenden Personen verwahrlost, namentlich zu einem fleißigen Besuche der Schule nicht angehalten, sich vielmehr selbst überlassen, zum müßigen Herumschweifen, Betteln oder überhaupt zur Sittenlosigkeit gewöhnt oder wohl gar zu noch größeren Vergehungen verleitet oder doch davon mit Nachdruck nicht abgehalten werden, und daher denselben zur Strafe, sowie zu ihrem eigenen Besten entnommen werden müssen.

Die Entscheidung, welche Kinder in der Anstalt unterzubringen sind, hängt von dem gemeinschaftlichen Ermessen des Stadt-Polizei-Kollegii und der Armen-Kommission ab. Wenn nämlich das Stadt-Polizei-Kollegium nach vergeblicher Anordnung der weiter unten in diesem § geordneten Zwangsmittel die Einlieferung der Kinder für notwendig hält, so hat solches bei der Armen Kommission unter Mitteilung der Akten auf deren Annahme anzutragen, und nach erlangtem Einverständnis derselben, die Aufgreifung und Wegnahme der Kinder zu veranstalten, sowie ihrerseits die Armen-Kommission, dafern ihr bei der Aufsicht über die Armenschulen oder sonst dergleichen verwahrlofte Kinder bekannt werden sollten, bei dem Stadt-Polizei-Kollegio die Verfügung gegen die Eltern oder Erzieher und nach Befinden die Aufgreifung und Wegnahme der Kinder zu veranlassen hat.

Da jedoch auch den hiesigen Obrigkeiten, dem Justizamte oder dem Stadtrate, dergleichen verwilderte Kinder bekannt werden können, so bleibt auch diesen überlassen, bei dem Stadt-Polizei-Kollegio auf die Ergreifung der geordneten Maßregeln, oder, wenn die Zwangsmittel gegen die Eltern oder deren Stelle vertretenden Personen bereits fruchtlos angewendet worden, bei der Armen-Kommission auf Versorgung der Kinder anzutragen.

Weil nun Eltern oder Erzieher, welche ihre Kinder oder Pflegebefohlenen auf die obenbeschriebene Art verwahrlosen, hierdurch eine ihrer heiligsten Pflichten versäumen, dem Gemeinwesen