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Seite:Ausdeved 391715186.pdf/19

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Schon während seines fünftägigen Aufenthaltes in der Anstalt hatte er die Zöglinge zu Diebereien verleiten wollen, hatte ihnen Näschereien zugesteckt und überhaupt einen höchst nachteiligen Einfluß auf die übrigen Zöglinge ausgeübt, sodaß sich Inspektor Wege nach diesem ersten und glücklicherweise einzigen Versuche zu folgender sehr treffender Auslassung gedrängt fühlte: „Abgesehen von der Schwierigkeit der Anherbringung der betreffenden Subjekte wird der Charakter der Anstalt verletzt, und ich bin außer stand gesetzt, auf jene Individuen einen nachdrücklichen Einfluß zu üben. Es ist ein wesentliches Erfordernis, die Kinder aus allen Verbindungen herauszureißen und sie isoliert zu halten, ebenso liegt ein wesentliches Mittel zur Besserung in der außer dem Schulunterrichte stattfindenden Behandlung und Beschäftigung der Kinder. Sobald Halbzöglinge ins Haus treten, wird das erstere vereitelt und das letztere kann gar nicht in Anwendung kommen.“

Da § 12 des Regulativs die Forderung stellte, die Kinder nach siebenstündigem Unterrichte zu einer ununterbrochenen Thätigkeit zu gewöhnen, so ließ es sich Inspektor Wege angelegen sein, für seine Zöglinge angemessene Beschäftigung zu suchen. Die größeren Knaben mußten dem Aufseher, der verpflichtet war, das für die Anstalt nötige Schuhwerk zu fertigen, bei dieser Arbeit an die Hand gehen, die kleinsten Zöglinge spalteten Zündhölzer, die Hauptbeschäftigung für die übrigen aber blieb bis Ende der vierziger Jahre das Spinnen des Flachses, und die Anstalt ward deshalb mit Spinnrocken, Weifen, Krätzel und Hechelbänken ausgestattet. Zu bedauern war, daß von dem an und für sich nicht großen Anstaltsgarten nur ein Drittel den Zöglingen zur Bearbeitung verblieb. Leider ging dies in der Folge für die Zöglinge auch noch verloren, da es einem in Altstadt wohnenden Schneidermeister, dessen Frau Seidenzucht trieb, zur Anpflanzung von Maulbeerbäumen übergeben wurde, ja, der Nachfolger Wege's ließ sogar den Spielplatz der Kinder mit Kartoffeln belegen, sodaß die Zöglinge eine Zeitlang nach dem Unterrichte ausschließlich auf die nach Norden gelegenen Arbeitszimmer angewiesen waren. – Für die Mädchen fand sich auskömmliche Beschäftigung in Haus, Küche und bei Instandhaltung und Reinhaltung der Wäsche.

Außer der Erziehung und Besserung der Zöglinge war dem Inspektor Wege auch die Aufgabe gestellt, die von den Behörden zur Haft eingelieferten Kinder unter besonders strenger Aufsicht zu halten. Bereits in der Sitzung der Armen-Kommission am 9. März 1826, in welcher der Plan zur Errichtung der Anstalt beraten ward, beschloß man, Kinder in dieselbe aufzunehmen, die von der Polizei und den Obrigkeiten zur Haft gebracht wurden. In einem Berichte der Armen-Kommission an die Landesregierung vom 22. Mai 1829 werden die üblen Folgen der Detention von Kindern, welche bei den hiesigen Gerichtsbehörden zur Haft kommen, eingehend besprochen und daran die Frage geknüpft, „ob nicht Kinder, welche bei den hiesigen Stadtbehörden in Untersuchung kommen, gegen einen angemessenen Beitrag der betreffenden Obrigkeit zu deren Unterhalte, bis zu Entscheidung der Sache, ingleichen zu Verbüßung der ihnen zuerkannten Strafe in die Korrektionsanstalt für Kinder zu bringen seien, wo sie auf der einen Seite am Unterrichte und den gewöhnlichen Arbeiten