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Seite:Ausdeved 391715186.pdf/29

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§ 19.

Die Armen Versorgungs-Behörde wird, wie seither, auch fernerhin in dem Falle, wenn wegen Schlechtigkeit der Eltern, es bedenklich erscheint, ihre Kinder zu ihnen zurückkehren zu lassen, darauf Bedacht nehmen, daß diese, nach erfolgter Konfirmation derselben, die Knaben bei einem Handwerker oder Dienstherren sofort untergebracht, die Mädchen aber in einen für sie passenden Dienst treten, oder wenn ihre Entlassung früher erfolgen kann, unter gleicher Voraussetzung in einer Familie auf dem Lande, bis zu ihrer Konfirmation untergebracht werden.

§ 20.

In den Fällen, in welchen die Polizei Deputation oder die Gerichtsbehörden Kinder zur einstweiligen Detention oder zur Verbüßung der Strafen in die Anstalt eingeliefert haben, sowie in dem Falle, wenn seiten der Polizei-Deputation die Belassung eines Kindes in der Anstalt auf eine längere bestimmte Zeitdauer – um es zu bessern – gewünscht wird, hat die Armen-Versorgungs-Behörde die diesfallsigen Beschlüsse dieser Behörden zu beachten und darf die eingelieferten Kinder vor Ablauf der festgesetzten Zeit nicht entlassen.

Es bleibt jedoch der Armen-Versorgungs-Behörde unbenommen, sowohl in dem Falle, wenn mit Gewißheit angenommen werden kann, daß ein Kind sich gebessert habe, wegen dessen früherer Entlassung, als auch in dem Falle, wenn das seitherige schlechte Verhalten eines Kindes dessen Entlassung zur festgestellten Zeit bedenklich erscheinen läßt, wegen seiner längeren Belassung in der Anstalt an die Polizei-Deputation Anträge zu stellen.

Die zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von einer Gerichtsbehörde eingelieferten Kinder aber dürfen vor Ablauf der zuerkannten Strafzeit nicht entlassen werden.

§ 21.

Die auf die Verpflegung und Erziehung der Kinder in der Kinder-Besserungs-Anstalt, im Waisenhause oder in Familien auf dem Lande oder in der Stadt verwendeten Kosten haben die Eigenschaft der aus der Armenkasse vorschußweise bezahlten Verläge und sind aus dem Vermögen des Kindes oder von seinen Eltern oder Großeltern zu restituieren.

Sind die Eltern oder Großeltern nicht imstande, diese Verläge vollständig zu vergüten, so sind sie dennoch zu Bezahlung eines, von der Armen-Bersorgungs-Behörde auf Grund der über die häuslichen Verhältnisse und die Erwerbsfähigkeit derselben eingezogenen Erkundigungen festzustellenden, wöchentlichen Verpflegungsbeitrages anzuhalten. Nur im Falle gänzlichen Unvermögens der Eltern oder Großeltern sind die Verpflegungskosten für die Kinder der Armenkasse zu übertragen.

§ 22.

Rücksichtlich der in der Anstalt verpflegten Kinder hier nicht heimischer Eltern kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:

1. Weigern sich diese Eltern, die Verpflegungskosten für ihre in Dresden nicht geborenen Kinder ganz oder teilweise zu bezahlen, und ist von ihnen im Rechtswege darauf nichts zu erlangen, so kann die Armen-Versorgungs-Behörde auf deren Ausweisung antragen, weil jene für die Kinder solcher fremden Armen verlegten Kosten in die Kategorie verabreichter Almosen oder Erziehungsbeihilfen gehören.
2. Wenn aber die Polizei-Deputation sich genötigt gesehen hat, aus polizeilichen Gründen ein in Dresden geborenes Kind seinen hier nicht heimischen Eltern zu entnehmen und es auf längere Zeit in die Korrektions-Anstalt aufnehmen zu lassen, so tritt § 14 des Heimatsgesetzes in Anwendung, und es werden dergleichen Kinder, welche außerdem nach § 8 b verbunden mit § 14 dieses Gesetzes erst mit erfülltem 14. Lebensjahre hier heimisch werden würden, noch vor diesem Zeitpunkte in Folge ihrer, aus polizeilichen Gründen nötig gewordenen Wegnahme von ihren Eltern, als hier heimisch angesehen.

Diese gesetzliche Vorschrift findet aber auf den Fall keine Anwendung, wenn ein Kind nur zur Detention oder zur Verbüßung der ihm zuerkannten Gefängnisstrafe in die Kinder-Besserungs- Anstalt oder wegen mutwilliger Schulversäumnisse oder anderer leichter Vergehen in diese Anstalt aufgenommen worden sind.

     Dresden, am 15. Dezember 1848.

Die Armen-Versorgungs-Behörde.