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Seite:Beschluß des Schreibens aus dem Hohenlohischen.pdf/35

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P. P.

Nachdem von Hochfürstl. Geheimer Landes-Deputation wegen Aufhebung der Expectanz Decrete, dann der bey deren Ertheilung sowohl als bey Dienstvergebungen und Promotionen, wie auch erlangten Prädikaten vorgefallenen[1] Nebenunkosten eine allgemeine Verordnung verabfaßt und von Hochfürstl. Hochpreißl. Regierung per Rescriptum clementissimum d. d. 16. et praes. 19. curr. ad Consistorium communiciret worden; Als wird Euch solche in beygehender Abschrift mit dem Anhang zugefertiget, nicht nur den Capitularibus mittelst eines zu erlassenden Circularis davon weitere Communication zu thun, sondern auch solche denen in Eurer Diöces allenfalls befindlichen Schullehrern und Candidatis S. Ministerii, welche dergleichen Expectanzdecreta auf geistliche Stellen impetrirt haben, zur ungesäumten Publication zu bringen. Verlassen Uns dessen ohnfehlbar also zu geschehn und sind etc. etc. D. Bayreut den 23ten Jan. 1765.


Und der Erfolg davon? werden meine Leser eben so hastig mich fragen, wie ich meinen Freund – soll gewesen seyn, daß zwar einige wenige so treuherzig gemacht wurden, ihre eingeschlagenen Wege und dabey gehabten Ausgaben anzuzeigen, aber die Absicht, solche zurück zu bekommen, verfehlten. Ob die in der Mitte des folgenden J. 1766 verfügte


  1. Nur auf solche kann der Bayreutische Correspondent zielen. Die gewöhnlichen Sporteln sind pars salarii, und kein Geheimniß, da nicht nur darüber quittirt wird, sondern sie auch öfters von dem Regenten selbst für die neuen Diener erleget werden.