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Seite:Beschreibung der Gewohnheiten bey den im Eichstättischen üblichen Heyrathspacten.pdf/6

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§. 12.

So gewöhnlich die Gemeinschaft der Güter unter Leuten ohne Kinder ist, so häufig ist die Einheyrathung auf einen Kindestheil in jenen Fällen, wo Kinder, und besonders, wo noch kleine unerzogene Kinder sind, deren Erziehung und Erhaltung mehrere Mühe fordert, weil die Vermuthung ganz natürlich ist, daß, wenn statt einer Widerlage ein gleicher Kindstheil stipuliret wird, dadurch mehr Lust und Aufmunterung zur Arbeit und Führung einer guten Haushaltung erzielet werde.


§. 13.

Wird endlich ein Ehevertrag auf die Widerlage gemacht, so kann zwar dieselbe an und für sich größer oder kleiner, als das Heyrathgut seyn, meist aber kommt doch die Widerlage demselben gleich, und das eingebrachte Gut, welches bey gemeinen Leuten selten 4-500 fl. übersteiget, wird mit eben so viel widerlegt.


§. 14.

Gleichwie die Morgengabe, welche zwar bey einem jeden Heyrathscontracte bestehen kann, aber doch den dritten Theil des Heyrathguts nicht übertreffen darf, eben so