Seite:Beytrag zur Geschichte und statistischen Topographie der beyden Reichsdoerfer Gochsheim und Sennfeld in einem kurzen Entwurf.pdf/90

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Schäden, zu Processen und daher nothwendig entspringender unerschwinglicher Kösten genöthiget, hiemit aber noch immerfort in mehrern Abnahm und Schwächung ihrer Nahrung gesetzet worden, wo doch, vermög Würzburg. Vertrags de Anno 1575 und darinn gegen Leistung eines ziemlich-jährlichen Schutzgeldes bedungener Handhab- und Beschirmung einem zeitlichen Bischoffen zu Würzburg nicht nur für die Aufrechthaltung beyder Gemeinden, sondern auch für Aufnahme Ihrer Nahrung zu sorgen obgelegen wäre; Gleichwie denn auch die Kayserl. Confirmation besagten Vertrags keine andere Meinung gehabt hat. Und ob zwar erwehnte ganz unjustificirliche Facta nicht zu Deiner Andacht Zeiten, sondern unter Dero Vorfahren vorgegangen, so haben wir doch als oberster Richter und Beschirmer aller Uns und dem Reich mit Eid und Pflicht ohne Mittel verwandten Unterthanen, diesen nunmehro veroffenbarten trübseeligen Zustand, sowohl vors vergangene, als künftig, reiflich erwogen, tragen auch wegen sich geäusserten Mißbrauchs des unter gewisser Bedingniß und Erfüllung gethanen fürstlichen Versprechens angenommenen Würzburgischen Schutzes, billig ein besonderes Mißfallen. Und zumahlen allerhöchst Deroselben, wie auch dem Reich und Fränkischen Crays allerdings daran gelegen, damit fürohin of gemeldte Reichsgemeinden aller ungebührlichen Beschwehrden, vermög Schutzvertrags von Anno 1575. wie auch Anno 1649. errichteten