für das deutsche Reich zustande kam, die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl V., die sogenannte Carolina, fanden sich zwar die Gerichte in ihrer Willkür einigermaßen beschränkt, aber die grausamen Strafen und die Folter waren, wie es der Charakter jener Zeit mit sich brachte, auch in die Carolina übergegangen. Erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts trat in dieser Beziehung eine durchgreifende Reform ein.
In welcher Weise die mittelalterliche Justiz zu verfahren pflegte, darüber geben namentlich die „schwarzen Register“, „Achtbücher“ und „Blutbücher“, welche in den meisten Städten geführt wurden, Auskunft. Das „Achtbuch“ bezieht sich auf die Ausgewiesnen und Flüchtlinge. Es mußte nämlich den Städten ganz besonders darum zu thun sein, schädlicher und unruhiger Leute loszuwerden. Sie wiesen sie deshalb aus, auf Zeit oder für immer; letzteres entweder geradezu oder in der Form einer Zeit, welche der Ausgewiesene nicht überleben konnte, z. B. auf 101 Jahre; und kamen Ausgewiesene vor der Zeit zurück, so wartete ihrer ohne weiteres harte Strafe, gewöhnlich die Todesstrafe. Oft begnügten sich die Gerichte selbst bei schweren Verbrechen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/028&oldid=- (Version vom 31.7.2018)