mit der Ausweisung; man war doch des Menschen los; kam der Ausgewiesne unbefugt zurück, so konnte ihm schon deshalb wieder kurzer Prozeß gemacht werden: es ging ihm dann an den Hals. So sagt ein Statut der Stadt Köln vom Jahr 1437 von einem solchen, der aus der Stadt verwiesen wird: Kommt er wieder und ist es ein Mann, dem soll man sein Haupt abschlagen; ist es eine Frauensperson, die soll man lebendig begraben. Von einem solchen Verbrecher sagte man, er sei „auf seinen Hals verzellt“, d. h. er wurde ausgewiesen und, kam er zurück, hingerichtet. Um nun aber dem Ausgewiesenen, wenn er zurückkam, zu beweisen, daß er „verzellt“ sei, legte man besondere Achtbücher an. In diese Achtbücher wurden die Ausgewiesnen, aber auch sonst Geächtete und Anrüchige eingetragen. In Koblenz wurde im Jahr 1317 ein Buch angelegt, in welches gröbere Verbrecher eingetragen werden sollten, um sie, wie es im Buche heißt, „vom guten Bürger unterscheiden und ihnen das, was sie verdienen, seinerzeit zukommen lassen zu können“. In diesem Buche wird nun der Verbrecher und sein Verbrechen kurz angeführt und bei denen, welche, wenn man sie ergreifen würde, der Todesstrafe
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/029&oldid=- (Version vom 31.7.2018)