Seite:Der Nachlaß des kursächsischen Premier-Ministers Reichsgrafen Heinrich von Brühl.pdf/24

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Kassen als Crimen laesae majestatis bezeichnete, erklärte sie das Suchen von Entschädigung aus dem Nachlasse für gerechtfertigt. Zugleich schlug sie vor, wegen dieser Ansprüche den ganzen Brühlschen Nachlaß unter Sequestration zu stellen.

Das Geheime Konsil erkannte mittels an die Untersuchungs- Kommission erlassenen Reskriptes vom 17. Mai 1765[1] den mühsamen Fleiß und die einsichtige Darstellung derselben mit dem Bemerken an, daß wegen der beantragten Sequestration sowie wegen Bestellung eines Procurator fisci das Nötige verfügt worden sei.

Zugleich erging unter demselben 17. Mai aus dem Geheimen Konsil an eine aus dem wirklichen Geh. Kammer-, auch Kammer- und Bergrat Dr. Wagner, dem Hof- und Justizrat Dr. Schumann und dem Oberamtmann Dr. Reinhold gebildete Sequestrations-Kommission Verordnung, alle zum Brühlschen Nachlasse gehörigen, im kurfürstlichen Territorium gelegenen beweglichen und unbeweglichen Güter, auch alles sonstige Vermögen zur Sicherung des Fiskus zu sequestriren[2]. Nicht weniger wurde ein Dr. Töpfer, welcher bereits den Erörterungen der Untersuchungs-Kommission beigewohnt hatte, zum Procurator fisci bestellt und mit Einreichung einer Schädenklage gegen den Brühlschen Nachlaß bei dem Appellationsgerichte beauftragt. Sequestration und Klaganstellung ist darauf erfolgt.

Gegen diese Maßregeln haben die Brühlschen Söhne eine Vorstellung vom 5. Oktober 1765[3] eingereicht. Auf den Vorwurf unrechtmäßigen Gebahrens mit Kassengeldern Seiten ihres Vaters lassen sie sich darin nicht ein. Nach ihrem Alter und den sonstigen Umständen läßt sich wohl annehmen, daß sie sich weder darum bekümmert, noch sonst Kenntnis davon gehabt haben, mit welchen Mitteln ihr Vater seine Ausgaben bestritten habe. Sie bezogen sich vielmehr darauf, daß ihr Vater zur Erhaltung der Würde des königlichen Hofs, wie insbesondere bei der Vermählung dreier Prinzessinnen und sonst bei der fortwährenden Anwesenheit von Gesandten


  1. Bl. 230 Vol. I. B. der Unters.-Akten.
  2. Bl. 1 Vol. I. der Sequestrations-Akten, welche auf über 40 Bände angewachsen sind.
  3. Bl. 5 Vol. I. C. der Unters.-Akten.