Seite:Der Nachlaß des kursächsischen Premier-Ministers Reichsgrafen Heinrich von Brühl.pdf/7

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Zum Majorate gehören die Herrschaft Forsta und Pförthen mit allem Zubehör und den dort errichteten Manufakturen[1], das Thüringer Stammgut Gangloff-Sömmern, sein Stadthaus in Dresden, der Garten auf dem Walle, der Platz vor dem Wilsdruffer Thore mit allen Gebäuden an Reithaus, Ställen und Wagenschuppen, der Garten mit Orangerie- und Menagerie-Gebäuden in Friedrichstadt (das jetzige Stadtkrankenhausgrundstück), die in Manufakturen und sonstigen Kommerzien-Sozietäten angelegten Kapitalien und die Revenüen daraus, sowie die ihm verliehenen Exspektanzen auf die Herrschaften Sorau und Triebel[2]. Zugleich trifft Brühl Bestimmung für den Fall, daß der zeitweilige Majoratsherr die Tonsur und geistliche Aemter erhalten oder in einen die Ehe ausschließenden geistlichen Ritterorden treten sollte. Die Zulässigkeit des Verkaufs aller obigen Grundstücke ist vorgesehen unter der Bedingung, daß für den Kaufpreis andere Güter angeschafft werden. Weiter soll zum Majorate gehören die (übrigens nach Umfang und Inhalt sehr wertvolle, neben der von Bünauschen hervorragende) Bibliothek, das Kupferstich- und Naturalien-Kabinet, mehrere Brillanten, ein vollständiges silbernes Tafelservice für 30 Personen, das in einem dem Testament angefügten Verzeichnis genau beschrieben ist und das, wenn es der Majoratsherr etwa in zeitgemäße Form umändern lassen wollte, von demselben immer im Betrage von 1780 Mark Silber erhalten werden soll. Ferner soll zum Majorate gehören ein Majoratskapital von 50000 Thlrn. zu bestimmten, genau und vorsorglich vorgeschriebenen Zwecken, z. B. Studien-, Reisekosten, Beihilfen für die nächsten Verwandten; es wird weiter genaue Bestimmung getroffen, was der jedesmalige Majoratsherr seinen Schwestern bez. bei deren Verheiratung zu gewähren hat, sowie daß zur Aufbringung dieser und anderer nötigen Ausgaben nie mehr als 50000 Thlr. aufgenommen werden sollen. Endlich sollen zum Majorate noch das anteilige Porzellan


  1. Es befand sich eine Leinwand- und Tapetenfabrik in Pförthen, eine Tuchfabrik und ein Eisenhammer in Forsta.
  2. Lt. Dekrets des Geheimen Konsils an die später zu erwähnende Sequestrations-Kommission vom 5. Septbr. 1765 ist diese Exspektanz als erschlichen für unwirksam erklärt worden.