Seite:Der Sieg über die Branntweinpest in Oberschlesien-Lorinser-1845.pdf/42

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Ausführung dieser Maßregeln ist zwar unterblieben, aber Conflicte mit der Geistlichkeit sind eingetreten, und eine große Anzahl von Personen, die den Predigten als Zuhörer beigewohnt, sind amtlich und mit Fleiß vernommen worden. Ob es erlaubt sei, mit dem Eide Spott zu treiben und vor dem Altar ein Gelübde abzulegen, von dem nicht zu bezweifeln, daß es häufig werde gebrochen werden, ist gewissenhaft zur Frage und als erhebliches Bedenken aufgestellt worden. Die Fassung des Gelöbnißscheins hat ebenfalls Anstoß erregt, und selbst ein unverfängliches Schnapsgedicht, hauptsächlich für die Schulkinder bestimmt, mußte sich gefallen lassen, unter einem der Sache sonst wohlgeneigten Beamten gestempelt zu werden, so lange bis den Kanzelisten, da immer neue Auflagen nothwendig wurden, von der Operation die Hände geschwollen und die Kräfte ausgegangen waren. Bei der Regierung und dem Ministerium wurden die Geistlichen als fanatische Unruhstifter und Friedensbrecher angegeben, und auch dem geistlichen Amte wollte man zumuthen, dem Unwesen ein Ende zu machen.

Die Verläumdung war erfinderisch genug, dem Thun des Klerus die niedrigsten Beweggründe unterzulegen; sie hat in Wort und Schrift der Sache bald mit gleisnerischem Ernst, und bald mit beißendem Spott zu schaden gesucht, sogar sich nicht zu sagen gescheut, daß bei den Geistlichen ein Dispens von dem Gelöbniß für Geld zu erkaufen sei. Es wurde das Gerücht verbreitet, die Staatsbehörde