Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/26

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Brandenburg-Anspach, dem Hochstift Eichstätt und dem Teutschen Orden geschlossenen merkwürdig sind. Eine Landeshoheit hat solche in ältern Zeiten niemahls vorgestellt; denn wie hätten sonst Unmittelbare in einem fremden Fraisch-Bezirk existiren können? Wie hätten sie Burgen und Schlösser, die damahls Vestungen mit Gräben und Wällen vorstellten, erbauen dürfen? Würde der Landesherr die in seinem Fraischbezirk geführten Kriege und Befehdungen geduldet haben?


§. 17.

 Will man aber noch heutiges Tages die Landeshoheit aus der Fraisch erzwingen, so stehen die Recesse und die Observanz entgegen. Und, was der Hauptpunct ist, was würde man dabey gewinnen, so lang die jetzt eingerichtete Reichsverfassung bestehet? Reichsstände, die Reichsritterschaft etc. sind einmahl wegen ihrer Unterthanen im Besitz des Besteurungsrechts, und müssen ihre Beyträge zu Reichs- und Kreis-Anlagen davon einrichten. Sie müssen ihre Contingente an Mannschaft, oder dem Kaiser Recruten stellen, oder Charitative bezahlen. Man kann ihnen also die Besteurung, mit allem, was davon abhängt, nicht entziehen, oder ihre Unterthanen und deren Kinder zu Kriegsdiensten