Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/27

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zwingen, ohne gegen die ganze Reichsverfassung anzustossen. Man kann ihnen keine Soldaten einquartiren, oder eine bürgerliche Gerichtbarkeit über sie ausüben. Und eben so wenig könnte man aus der Landeshoheit, wenn sie sich auch aus der Fraisch erzwingen ließe, den bloßen Niedergerichts-Herren ihre hergebrachten Lehensgefälle, Handlohn, Nachsteuer, Gült, Ungeld etc. entziehen? Was bliebe also übrig für die Landeshoheit? Das Recht Patente anzuschlagen? Etwa die Appellations-Instanz in bürgerlichen Streitigkeiten, und einige andere nicht wesentliche Dinge, die nichts eintragen? Ist wohl dieses der Mühe wehrt, Blut darüber zu vergießen, die Kosten, jede Ausdehnung mit Gewalt durchzusetzen, daran zu wagen, und hundert Processe zu führen? Denn gewiß, die Unmittelbaren würden sich sogar geschwind nicht unterwerfen. Man hat Proben davon gesehen! Und wenn es bloß auf die Macht ankäme, so würden zum Beyspiel die beyden Marggrafen in Franken Stärke genug gehabt haben, die in ihren Fraischdistricten gelegenen Unmittelbaren sich unterwürfig zu machen. Aber nachdem der Kampf Jahrhunderte gewähret hat, fand man, daß die darüber erwachsene Proceß-