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Wein.

Auch die verschiedenen Weingesetze enthalten Bestimmungen, die ausschließlich gesundheitlichen Erwägungen entsprungen sind. Daneben aber kamen vornehmlich bei den Weingesetzen sowie bei den beiden hintereinander erlassenen, den Verkehr mit Butter regelnden Gesetzen auch wirtschaftliche Rücksichten von großer Bedeutung in Frage.

Die Weinerzeugung und der Weinhandel Deutschlands besitzen eine so große wirtschaftliche Bedeutung, daß es angezeigt erschien, alles aufzuwenden, was möglich war, um den einheimischen, in der ganzen Welt berühmten Weinbau auf seiner Höhe zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, mußte vor allem auch Klarheit darüber geschaffen werden, in welcher Weise der natürliche, durch Kelterung und Vergärung gewonnene Wein noch einer weiteren Behandlung unterworfen werden dürfe, ohne daß hierin eine unzulässige Zubereitung des Weines zu erblicken gewesen wäre. Eine hierhergehörige besonders wichtige Frage war die Zuckerung der Weine. Es bestand darüber kein Zweifel, daß natürlicher Wein in manchen Jahren ohne eine vorherige Zuckerung und nachfolgende Gärung seines hohen Säuregehaltes wegen nicht in einer für den Absatz erforderlichen Beschaffenheit erhalten werden könne. Für solche Fälle wollte man die Zuckerung des Weines gestatten, gleichzeitig aber auch verhindern, daß diese Erlaubnis mißbraucht werden und zu einer ungemessenen Vermehrung des Weines Veranlassung geben könne. War man sich auch über dieses zu erreichende Ziel klar, so konnte man doch im Zweifel sein, welcher Weg zu seiner Erreichung am besten zu beschreiten sei.

In dem Weingesetz vom Jahre 1892 versuchte man dieses durch die Festlegung von Grenzzahlen für den Gehalt des Weines an Extraktstoffen und mineralischen Bestandteilen zu erreichen, gelangte dadurch aber nicht zum Ziel. Beim Erlaß des Weingesetzes im Jahre 1901 schränkte man daher die Erlaubnis zum Zuckern des Weines dadurch ein, daß man bestimmte, diese Zuckerung dürfe nur erfolgen, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren. Da aber auch hierdurch eine bisweilen sehr weitgehende Zuckerung des Weines nicht verhindert werden konnte, so wurde in dem Weingesetz vom Jahre 1909, einer schon früher gegebenen Anregung entsprechend, die Zuckerung des Weines noch weiter, insonderheit auch räumlich und zeitlich begrenzt. Daher wurde bestimmt, daß die Zuckerung des Weines nur erfolgen dürfe, um einem natürlichen Mangel an Zucker oder Alkohol oder einem Übermaß an Säure insoweit abzuhelfen, als es der Beschaffenheit des aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten Jahrgängen ohne Zusatz gewonnenen Erzeugnisses entspricht. Im übrigen sollte der Zusatz an Zuckerwasser in keinem Falle mehr als ein Fünftel der gesamten Flüssigkeit betragen, auch sollte die Zuckerung nur innerhalb der am Weinbau beteiligten Gebiete des deutschen Reiches und in der Zeit vom Beginne der Weinlese bis zum 31. Dezember des Jahres vorgenommen werden dürfen.

Auch im übrigen regelte das Weingesetz vom Jahre 1909 in sehr eingehender Weise die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb des Weines.

Butter usw.

Das Gesetz betreffend den Verkehr mit Butter usw. vom Jahre 1897 bezieht sich auf die Herstellung und den Vertrieb von Butter,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 633. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/196&oldid=- (Version vom 20.8.2021)