Wohnbezirken aus unter völliger Zurückstellung aller früheren Richtungszwistigkeiten und unter entschiedenster Ausschaltung aller zudrängenden Einmischungen von gelernten Politikern und autoritären Besserwissern nach der Gemeinsamkeit ihres Einfluß- und Tätigkeitsgebietes zusammenfinden und die Beratungen und Pflichtverteilungen vornehmen, die der Pflege des neuen Geistes und der Einführung der neuen Gesellschafts- und Wirtschaftsformen dienlich sind. Dazu gehört die ineinandergreifende Wirksamkeit von Arbeiter- und Bauernräten zur Sicherstellung der allgemeinen Versorgung, wie überall Erzeuger und Verbraucher gemeinsames Vorgehen bei der Wirtschaftsführung anstreben müssen. Auf dem Lande muß durch Aufklärung und Werbung, keinesfalls aber mit gewaltsamer Bekehrung von den Städten aus der Rätegedanke einleuchtend gemacht werden, dergestalt, daß vor der Ermöglichung sozialistischer Gleichheit die Eroberung der Räte als Stützpunkte für das wirtschaftlich überlegene Großbauerntum verhindert wird. Wo noch Ausbeutung in irgendeiner Form stattfindet, dürfen die Räteorgane nur Werkzeug der Ausgebeuteten und Benachteiligten sein, müssen also, soweit es sich um Bauernräte handelt, vor allem die Kleinbauern, die Landarbeiter und die Dorfarmen umfassen. Die städtischen Arbeiter haben beim Aufbau der Rätegesellschaft besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß der föderalistische Charakter der sozialistischen Organisation von allem Anfang an aufmerksam beobachtet wird. Ein Rätestaat, der eine zentrale Ueberstülpung der Räteorgane in bestimmten Gebietsgrenzen vornimmt, mißbraucht die Räte zu ihrer eigenen Entrechtung und Vernichtung. Eine Rätegesellschaft, eine Räterepublik – das Wort Republik bezeichnet keineswegs ohne weiteres eine Staatsform, sondern jede Selbstverwaltung eines Gemeinwesens durch das Volk – eine Rätewirtschaft ist nur als föderatives Gebilde zu denken und kann niemals ein Staat sein oder in einem Staatsganzen Platz finden.
Die Räterepublik baut sich von unten nach oben auf. Ihr eigentlicher Drehpunkt sind die städtischen und dörflichen Ortsräte. Sie können je nach Verhältnissen und Bedürfnis in gelegentlich oder regelmäßig zusammentretenden Einwohnerversammlungen die Tätigkeit der Betriebs- oder Ortsbezirksräte zur Kenntnis nehmen, erörtern, bemängeln, erweitern und zur Grundlage eigener Beschlüsse machen. Sie können für einzelne Zwecke Ausschüsse einsetzen, die Teilfragen behandeln und von sich aus unter allgemeiner wachsamer Kontrolle Einzelpersonen mit der Erledigung gebundener Aufträge betrauen mögen. Sie werden die gesundheitlichen, baulichen, verkehrstechnischen Fragen der Stadt oder des Dorfes entscheiden, die Schul- und Rechtsangelegenheiten, den Schutz der allgemeinen Einrichtungen, kurz alles unter sich abmachen, was natürlicherweise von den unmittelbar Beteiligten und Betroffenen an Ort und Stelle erfüllt werden kann. Zum Beispiel: die Justiz im Staate kann niemals Recht schaffen, weil sie nach zentralen Anweisungen zentrale Behörden über individuelle Handlungen aburteilen läßt. Gerechtigkeit kann nur da an der Rechtsprechung teilhaben, wo die sozial schuldig gewordene Persönlichkeit von ihresgleichen, mit den räumlichen und seelischen Voraussetzungen der Tat vertrauten Menschen ohne Bindung an einförmige Vorschriften vernommen, überführt und notfalls an weiteren Schädigungen des allgemeinen Wohls verhindert wird. In der Räterepublik steht der Gleiche vor Gleichen, vor Nachbarn und Genossen. Von der Gemeinde aus erstrecken sich die Räteverbindungen über die Nachbargebiete, über Provinzen und Länder und ohne nationale Einschränkung über den Erdkreis. Da mögen regelmäßige Rätekongresse in Provinziallandtagen oder gewerklichen oder sonst von Sonderbestrebungen geleiteten Reichs- und Weltzusammenkünften die jeweils tagesnotwendigen Vereinbarungen treffen, – der Rätegedanke wird dadurch zur geltenden Verhandlungsform erhoben, daß jeder Abgesandte nichts als Willensträger seiner örtlichen, beruflichen oder im Zielstreben verbundenen Entsender ist, denen er dauernd zur Rechenschaft verpflichtet bleibt, die ihm ihren Auftrag jederzeit entziehen und einen andern an seine Stelle berufen können. In der Zeit des revolutionären Ueberganges werden die örtlichen Räte und die Rätekongresse mehr als späterhin gezwungen sein, den gewandteren, rednerisch und organisatorisch begabteren Einzelnen zur Gewinnung der noch schüchternen, staatlich verkümmerten, im Selbstvertrauen ungeübten Menschen eine nicht ganz ungefährliche Rädelsführerschaft zuzugestehen. Da wird es Sache der Anarchisten sein, aufzupassen, daß hieraus keine Autorität, keine Machtführerschaft, kein Mißbrauch entsteht, und daß der revolutionäre Geist nie seine Sendung vergißt, der Geist der Freiheit zu sein.
Es wäre ein unsinniges Beginnen, über die Sichtbarmachung des vorgestellten Gesamtbildes einer Rätegesellschaft hinweg das ganze Räderwerk ihrer Organisation aus allen Einzelteilen zusammenbasteln zu wollen. Die Verwirklichung einer Idee gleicht
Erich Mühsam: Die Befreiung der Gesellschaft vom Staat. Fanal-Verlag Erich Mühsam, Berlin 1933, Seite 292. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Befreiung_der_Gesellschaft_vom_Staat.djvu/42&oldid=- (Version vom 31.7.2018)