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ihrer Helle und Glanz zu bringen. Diesem wäre er bishero nachkommen, würde ihm aber nunmehro ein anderes befohlen, wollte er demselben unterthänigste Parition leisten und künftighin kein Stück herausnehmen, es habe denn seine rechte Reife und Zeitigung erhalten,“ – womit denn auch diese Beschwerde abgethan war[1]. –

Hierauf beschwerte sich der Perlensucher unter dem 14. October 1705, daß, als er das Dobenecker Mühlwehr habe fischen wollen, der Müller daselbst ihm erklärt habe, er dürfe dieß ohne die Erlaubniß seines Herrn, des v. Neidbergk nicht thun, worauf das Amt Voigtsberg sich unter dem 14. Octbr. an den vom Neidbergk schriftlich wendete, wie man sich Amtswegen zu dem Müller versehe, daß er den Perlensuchern auf ihr Begehren unwiderlich sein Währ und Mühlgraben öffnen werde, was denn auch dann unweigerlich geschehen ist. Ein ähnlicher Streit entstand mit dem Besitzer der Tuchmacher Walkmühle bei Oelsnitz, dem der Perlensucher aufgegeben hatte, ihm jedesmal das Reinigen des Mühlgrabens zu melden. Dieß hatte jedoch dieser zu thun unterlassen und die Folge davon war, daß eine Menge Muscheln dabei zu Grunde gingen. Der Müller legte sich aufs Läugnen, schützte wie gewöhnlich seine Unwissenheit vor und das Ende des Streites war, daß der Müller mit einem scharfen Verweis, die fürstlichen


  1. Daß man von Seiten des Herzogs die Elsterperlen in großen Ehren hält, geht aus einem Rescripte vom 31. Januar 1705 hervor, durch welches dem Perlensucher aufgegeben werden sollte, eine bestimmte Anzahl Perlenmuscheln nach Moritzburg zu Ausschmückung einer Grotte zu senden. – Der Perlensucher erklärte darauf, daß er die verlangten Muscheln einsenden wolle, wenn er wieder ins Wasser könne. Jetzt sei es ihm fast noch unmöglich.
Empfohlene Zitierweise:
Johann Gottlieb Jahn: Die Perlenfischerei im Voigtlande. Selbstverlag des Verfassers, Oelsnitz 1854, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Perlenfischerei_im_Voigtlande.pdf/158&oldid=- (Version vom 31.7.2018)