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Frankirungs -Permerk.

1^. 24. Briese u. si w., aus deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (srei, franeo, fr. .e.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht dnrchstrichenen n. st w. Frankirungs- Vermerke im Briefkasten oor^ gefnnden, ohne daß das Porto dasür dnrch Freimarken oder gestempelte Brieseonverts entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des Frankirung^ Vermerkes amtlich attestirt.

Mit sremden Freimarken versehene Briefe.

1^. ^. Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Frankomarken oder gestempelten Eonverts eines anderen Gebietes znr Post kommen, so stnd solche Briese wie nnstankirte Briese zu behandeln, und die fremden Marken als ungüuig zu bezeichnen.

Sind aber dergleichen Briese nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die Marken oder die gestempelten Eonverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das, nach Abzng des Werthes der Marken oder des Eonverts verbleibende Porto ein, oder vergütet aus sonstige Weise dem Adressaten den Werth der nnnütz ver^ wendeten Marken.

Briese, welche an P.ostanstalten eonvertirt sind. ^. ^6. Wenn Briese nnter Eonvert an Postanstalten znr Distribn- uon oder Weiterbesörderung geschickt werden, so stnd solche Briese nicht zurücksenden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darans, ob die ganze Sendnug srankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Briesporto zu belegen. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briese hat der Ansgeber das angesetzte Porto zu entrichten.

Einzlehung der Bestellgebühr vom Absender.

1^. .^7. Von den Adreffaten nicht berichugte Bestellgebühr darf an den Anfgeber der Postsendung nicht znrückgerechnet werden.

Nach ^erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwal- tungen soll jedoch gestauet sein, für Briese von Privaten a^t Behörden die Bestellgebühr vom Ansgeber einznheben, und als Weuerstaneo an die bezugsberechtigte Postanstalt zu vergüten.

Gebühr^ensreie Anrechnung von Postgesällen. 1^. 28. Für die Anrechnung von Postgesällen irgend welcher Art, welche von dem Absender nicht vorans eutrichtet wordeu stud, dars der Ansatz und die Einziehung einer Proenragebühr auch in dem Falle nicht erfolgen. .^ve-iu vorschristmäßig die betreffenden Gesälle bei der Anstieserung

der Sendung znr Post hätten vorausbezahlt ^werden müssen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 569. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1013&oldid=- (Version vom 31.7.2018)