Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1018

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


888

5) Lauszeuel über seilende oder beschädigte Gegenstände, und

6) Briespackete, welche in andere abgenommen werden.

Ansertigüng und Abnahme der Brieskarten-Schlüsse.

^. 38. Bei Ansertigung eines Briefkarten-Schlnsses werden die den jenseitigen Postverwaltungen zurechnenden Porto- und Anslagen-Berrdge mit blaner Tinte in großen Zahlen aus den Adressen der Briese notirt, wozn auch Stempel in Anwendung kommen können.

Die Postanstalt, welche von einer anderen Vereins-Postanstau einen Brieskarten-Schlnß empsängt, hat die in der Karte vermerkten Portobe- träge und sonstigen Eintragungen zu prüfen, und etwa bemerkte Unrich- tigkeiten dergestalt in den Karten abznändern, daß das Abgeänderte ersicht- lich bleibt. Der Grnnd der geschehenen Abänderung ist in der Karte knrz zu erörtern, auch ist von der vorgenommenen Berichtigung der ab- sendenden Postanstalt ungesänmt Kenntniß zu geben. Diese Rückmeldungen sind, mit dem Anerkenntnisse der Postanstalt, an welche sie gerichtet sind, versehen, an die Postanstalt, welche dieselben erlassen hat, unter Reeom- ^mandatiou zum Belege für die betreffende Karte znrückznsenden.

Behandlnug und Ueberuahme der Fahrpost-Seudungen.

^. 39. 1. Bei Erpedition der Fahrpost-Sendungen wird jedes Stück nach der Nnmersolge in die Frachtkarte einzeln eingetragen.

Begleitpapiere werden in der Regel nnter der Nnmer desselben Stückes vorgemerkt, zu welchem sie gehören.

Wo der Umfang des Verkehrs solches erfordert, werden die Briese mit deelarirtem Werthe, Briese, worans baare Einzahlungen stattgesnuden haben, und Begleitbriese, zu welchen Poststücke mit deelarirtem Werthe gehören, in eine besondere Abtheilung der Karte (Geldkarte) eingetragen.

2. Die Ueberlieserung der Fayrpoststücke ersolgt zwischen den Vereins- postanstalten, je nach den Verkehrsverhältnissen, entweder

a) in bloßgehenden Kartenschlüssen, oder

h^ in geschlossenen Benteln, oder

c, in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen.

3. Bei der Spedition in geschlossenen Benteln werden in letztere abgenommen:

a, alle Briese und Packete mit baarem Gelde oder Papieren von Geldeswerth, so weit sie sich nach ihrer Beschaffenheu und ihrent Umsange dazu eignen,

h^, alle Sendungen von geringem Umsange mi,^ oder ohne deelarirtem Werthe bis zu dem Gewichte von 16 Loth, soserue dieselbeu nicht uach den Zollvorschristen einzeln überliesert werden müffend

c^, alle Begleitbriefe, Deelarationen, Briefe mit Baareinzahlnugen oder Nachnahmen n. s. w.

1^c^l^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 574. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1018&oldid=- (Version vom 31.7.2018)