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1884

Als Enffernungsstrecken für jedes einzelne Pdstgebiet souen die direkt ten Entfernungen vom Abgangsorte bis znr Grenzausgaugspostanstalt und von der Greuzeingangspostanstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von der Grenzeingangspostanstau bis zur Post^ austalt an der Ansgangsgrenze) angesehen werden.

Zn den hiernach ermittelten Entsernungen werden je 2 Meilen hiezn gerechnet.

Da wo die Grenzeingangspostanstau zngleich den Bestimmungsort, beziehungsweise die Grenzansgangsposianstalt den Abgabeort bildet, i^i die Entsernungsstrecke aus 4 Meilen anznnehmen.

Ans dem Verhältnisse aller für .o^ie einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Portosnmmen ergibt sich der Procentsatz, mit welchem jede Verwaltung an der Gesammffahrposteinnahme Theil zu nehmen hat.

Der ermittelte Procentsatz ist bis zum 31. Dezember 1868 maß- gebend, kann jedoch, aus Verlangen einer oder mehrerer Vereinsverwaltnn gen, für die Zeit vom 1. Jnli 1859 bis zum Schlnsse des Jayres 1860 dnrch Tarirung der Sendungen aus einem Zeitranm von 6 Monaten, vom 1. Jnli 1859 ansangend, nen ermittelt und berichtigt werden.

Ueber die für die Zeit nach dem Schlnsse des Jahres 1860 etwa forderliche Bestimmung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der ^ Vereinssahrposteinnahme werden sich dieselben in künftigen Postkonserenzen verständigen.^

Eommission zur Ermittelung der Procentsätze. Art. 12. Die Ermittlung der Procentsätze, mit welchen die einzeln nen Vereinsverwaltungen an der Gesammtfahrposteinnahme Theil zu neb^ ^ men haben, ersolgt dnrch eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Eommission.

^ Die Art der Znsammensetzung, der Sitz, die Leitung, Geschäft^ sührung n. si w. der Eommission wird durch besondere Verabredung resp. Jnstrnuion sestgesetzt.

Transitverhältnisse. Art. 13. Hinsichtlich der Berechnung und des Beznges der Portos Antheue für Transitleistungen bleiben die gegenwärug bestehenden Ver^ hältnisse nnter nachsolgenden Bestimmungen maßgebend:

1. Diejenigen Strecken, aus denen bisher ein Transit ohne Bezng von Transitporto oder Transitvergütung staugesunden hat, blei- den bei Ermiulung der Einnahmeantheile auch küustig außer Betracht.

2. Diejenigen Strecken dagegen, aus denen bisher das volle Tran sitporto nach Maßgabe des Vereinstariss bezogen wurde, kommen bei

der Tarirung behnss Ermittlung des Procentsatzes nach ihrer Länge in

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 582. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1026&oldid=- (Version vom 31.7.2018)