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1827

Herrn Wichelm Weber, Ritter des bayerischen Verdienstordens vom heiligen Michael und des Verdienst -Ordens der königl. württembergischen Krone, Allerhöchst Jhren Ministerialrat im Staatsministerinm des königl. Hanses und des Aenßern d dann ^es Handels und der öffentlichen Arbeiten^ welche, nachdem sie ihre in gnter und gehöriger Form besnndenen Voll^- machten sich gegenseitig mitgeteilt, über nachstehende Artikel sich ver^ einigt haben:

L Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die königl. bayerische Regierung verpflichtet sich, eine Eisenbahn von München über Rosenheim an die österreichische Grenze bei Salzbnrg, und von Rosenheim an die österreichische Grenze bei Knsstein herstellen zu lassen.

Art. 2. Die k. k. österreichische Regierung verpachtet sich dagegen, im nnmiuelbaren Anschlnsse an die im Art. 1 genannten Bahnlinien eine Eisenbahn von der Grenze bei Salzbnrg bis in die österreichische Hanpt bahn bei Brnck an der Mnr, und von der Grenze bei Knsstein bis Jnns- brnck herznstellen.

Art. 3. Die königl. bayerische Regierung verpflichtet fich serner, die von Franksnrt am Main über Aschaffenbnrg, Würzbnrg, Bamberg nach Nürnberg theils vollendete, theils im Bane begriffene Eisenbahn von Nürnberg aus über Regensbnrg an die Grenze des Kronlandes Oesterreich ob der Ens zu sühren, und zu diesem Ende sosort die nötigen technischen Untersnchungen anznordnen.

Die k. k. österr. Regierung übernimmt dagegen die Verpsiichtung im nnmittelbaren Anschlnße an obige Bahn eine Eisenbahn von der bayer. Grenze nach Linz herznstellen, welche später bis Wien verlängert wer^ den soll.

Beide eontrahirende Regierungen werden sich gegenseitig das Resnltat ihrer diesfalls anznordnenden technischen Erhebungen längstens bis zum Schlnße des Jahres 1852 mitteilen. titid u^ch Maßgabe derselben die nähere Vereinbarung über den Anschlnßpnnkt beider Bahnabtheilungen, den Vollendungstermin und die sonstigen Verhältnisse derselben, so^wie über eine Verbindungsbahn mit der Salzbnrger Linie treffen. Dieselben werden serner die nötigen Vornntersnchungen bezüglich einer Verbindung des bayerischen Bahnsystems mit den k. k. Eisenbahnen in Böhmen vor- nehmen lassen, und sodann hierüber die geeignete Vereinbarung tressen.

Hierbei sollen die dnrch gegenwärtigen Vertrag vereinbarten Grnnde sätze in analoge Anwendung kommen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 605. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1049&oldid=- (Version vom 31.7.2018)