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1883

Bestellung dnrch Tetegraphen-Boten.

1^. 2^. Der Bote hat die Depesche nebst Empsangsbescheinigung ohne Anfenthalt nach der Wohnung oder nach dem Geschäftslokal des Adreffaten oder. nach der Poft zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu übe.r^engen, daß die richuge Zeit und Unterschrist in die Empfangs- Bescheinigung eingetragen ist.

Dem Boten ist die Annahme von Geschenken nntersagt.

Znr Bescheinigung der Abgabe einer Staats -Depesche kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen isi, nur der Vorftanb der betreffenden Behörde, oder in deffen Abwesenheit sein Stella vertreter ober der diefem im Amte folgende älteste Beamte als berechtigt angesehen werden. Privat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hanfe angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder an deffen Geschäfts- Gehilfen, Dienerschaft, Gaft- oder Hanswirth abgegeben werden, iusoserne derselbe nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Station schristlich nam- hast gemacht hat.

Jn allen Fällen, wo der Bote den Adreffaten nicht selbsr antrt.fft nnb die Depesche einem .Andern anshändigt, hat der Letztere in der Empsangs- Bescheinigung seiner eigenen Namens -Unterschrift das Wort "sür" und den Namen des Adressaten beiznsügen.

Unbestellbare Depeschen.

1^. 26. Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründe^ der Unbestellbarkeit wird der Anfgabe-Station behnfs Mittheilung an den Anfgeber telegraphische Meldung gemacht.

Jst eine Depesche nnbesiellbar, weil der Adressat nicht hat ansge- stmden werden können, so wird dieselbe in der Adreß-Stauon anfgehängt.

Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat znr Empsangnahme der Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.

Ueber nachträgliche Empsangnahme wird eine dienstliche Mittheilung an die Abgangsstation nicht erlassen.

Garantie.

1^. 27. Die Telegraphen - Verwalungen leisten für die richtige Ueberknnst der Depeschen oder deren Ueberknnst und Znsiellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie und haben Nachtheile, welche dnrch Verlust, Verstümmelnd oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten.

Für Depeschen, welche verloren gehen oder in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht ersüllen können, oder welche später in die Hände der Adressaten gelangen,^ als dies - die gleiche

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 671. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1115&oldid=- (Version vom 31.7.2018)