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Art. 16. Die Fesfftellung des Werthverhältnisses, nach welchem in dem Gebiete des 45 Gnldenfnßes zum Behuse des Uedergauges zu dem neuen Landesmünzsnße die Münzen des bisherigen Landesmünzsnßes und die Scheidemünzen eingelöst oder im Umlanfe gelassen werden sollen, ^ bleibt im Sinne des Art. ^9 des Handels- und Zoll -Vertrages vom 19. Febrnar 1853 der betreffenden Regierung vorbehalten.

Art. 17. Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindlich- keit znr Annahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskaffeu nach ihrem vollen Werthe ssndet aus dnrchlöcherte oder sonst anders als dnrch den gewöhnlichen Umlans am Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

Art. 18. Znr weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des Handels mit dem Anslande werden die vertragen- den Staaten auch Vereins-Handelsmünzen in Gold nnter der Benennung Kroue und Halbe Kroue ausprägen lassen, und zwar:

1) die Krone zu 1^ des Psundes seinen Goldes,

2) die halbe Krone zu 1^ des Psnndes feinen Goldes. Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ans-

prägen lassen. Ansnahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dneaten in bisheriger Weise bis zum Schlnsse des Jahres 1865 ansznprägen.

Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich dnrch das Verhältniß des Angebots znr Nachsrage bestimmt, es dars ihnen daher die Eigenschast eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschast Niemand gesetzlich verpachtet werden.

Art. 19. Das Mischungsverhältniß der Vereinsgoldmünze wird aus 900 Tansendtheile Gold und 100 Tansendtheile Knpser sestgesetzt. Es werden demnach 45 Kronen und 90 halbe Kronen ein Psnnd wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger vars, nnter Festhaltung des im Arte 6 anerkannten Grnndsatzes, im Feingehalte nicht mehr als 2 Tan^ sendtheile, im Gewicht bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der halben Krone, nicht mehr als 21^ Tansendtheile seines Gewich- tes betragen. Bei der Bestimmung des Feingebaltes der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probirversahren angewendet werden.

Der Dnrchmesser der Vereinsgoldmünze wird für die Krone aus 24 Millimeter, für die halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt, beide wer- den im Ringe und mit einem glatten, mit vertiester Schrist oder Ver- zierung versehenem Rande geprägt werden.

Jn den Avers ist das Bild des Landesherrn und bei der sreien

Stadt Franksnrt das Wappen der Stadt ansznnehmen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 746. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1190&oldid=- (Version vom 31.7.2018)