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entbinden, auch sie damit unbedingt an die Bestimmungen Seiner kaiserlichen und königlichen Majestät verweisen, machen Wir es uns zur besondern Pflicht, Unsere Regierungshandlungen in dem gedachten Herzogthume mit dankbarer Anerkennung der Uns und Unserem Hause darin von den gesammten Unterthanen so vielsam gegebenen Beweise ihrer unverrückten Treue und Anhänglichkeit, und ihres willfährigen Gehorsams zu beschließen, und sie zu versichern, daß Wir ihnen mit Huld und Gnade in andern Wegen jederzeit beigethan bleiben werden.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 15. März 1806. Im ersten Jahre unseres Reiches.

Max Joseph
Max JosephFreiherr von Montgelas
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1806. Nr. 14. S. 121.




4. Königliches Allerhöchstes Patent über Besitznahme der Markgrafschaft Ansbach vom 20. Mai 1806.

Wir Maximilian Joseph
von Gottes Gnaden König von Bayern etc. etc.

Entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere Gnade und Unsern Gruß, und fügen denselben zu wissen:

Da durch eine zwischen Seiner französisch kaiserlichen Majestät und Uns geschlossenen Uebereinkunft[1] es dahin gediehen ist, daß die Markgrafschaft Ansbach, so wie solche bisher von Seiner königlichen Majestät von Preußen besessen worden ist, an Unser königliches Haus überwiesen worden und demselben auf ewige Zeiten angehören und verbleiben soll: so haben Wir in Gemäßheit dieser Uebereinkunft beschlossen, nunmehr von genannter Markgrafschaft, allen ihren Orten, Zugehörungen und Zuständigkeiten Besitz nehmen zu lassen und die Regierung darin anzutreten. Wir thun dies Kraft dieses Patents, und verlangen daher von der Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, Einsassen, Civil- und Militärbedienten, Magistraten der Städte und sämmtlichen Unterthanen, Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie sein mögen, so gnädig als ernstlich, daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen und Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesfürsten ansehen und erkennen, auch Uns vollkommen gehorsam, und alle Unterthänigkeit und Treue erweisen, und demnächst, sobald Wir es erfordern werden, die gewöhnliche


  1. Staatsvertrag zwischen Frankreich und Bayern wegen Abtretung des Herzogthums Berg von letzterem an ersteres gegen das preußische Fürstenthum Ansbach. d. d. Wien den 15. Dezbr. 1805. Dieser Vertrag ist nicht veröffentlich worden.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/190&oldid=- (Version vom 31.7.2018)