Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/214

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interponirt, was hingegen als inklavirt zu betrachten sei? - so wie zur möglichsten Vermeidung neuer Gebietsvermischung die Abtheilung nach einer Linie geschehen, welche der wechselseitigen Konvenienz angemessen ist.

Art. 2. Diese Linie fängt nach der hierbei zu Grunde gelegten Hammerschen Karte des Fürstenthums Würzburg vom Jahre 1805 bei Aub an der bisherigen Ansbach-Würzburger Gränze an, geht von da, Osthausen für Würzburg einschließend, fort nach Kitzingen, dann zwischen Fröhstockheim und Großenlangheim durch nach Feuerbach, weiter über Atzhausen, Wiesentheid und Gösdors zwischen Altenschönbach bayerischer- dann Neuses und Neudorf großherzoglicher Seits durch, das Rittergut Bimbach, nebst dem freiherrlich von Fuchsschen Antheil an Düttingsfeld für Würzburg einschließend, weiter über Waldschwind, Geusfeld und Wustviel bayerischer dann Ober- und Unter-Steinbach, großherzoglicher Seits, bei den bambergischen Orten Theinheim, Fallsbronn und Meckertsgrün vorbei, nach Hummelmarter und Fatschenbronn, welche beide letzten dem Großherzogthum zufallen, über die Würzburgischen Orte Unter- und Oberschleichach, unterhalb der königlichen Orte Ebersberg und Neuhaus vorbei, das Rittergut Eschenau auf der großherzoglichen Seite lassend, zwischen den vormals Ebrachischen Dörfern Ober- und Unterschwappach auf der einen und Rheinhardswind auf der andern Seite durch, bei Heinert vorbei, Westheim für Bayern einschließend, links oder unterhalb von Knezgau an den Main, demnach rechts des Mains über Ausfeld, Bischofsheim zwischen Dörfles und Pettstadt bei dem Stachel- und Eichelberg vorbei, Kirchlautern, Rentweinsdorf und Lind auf der bayer’schen Seite belassend nach Hebendorf, von da zwischen Lasbergsgereuth und Landsbach, dann zwischen Fierst und Prezenstein auf Kurzenwind bayer’scher - Neugereuth, Obermerzbach und Memelsdorf großherzoglicher Seits auf Cathersmühl und Schottenstein, welche beide letztere zu dem bayerischen Antheile gehören.

Art. 3. Jeder Theil erwirbt die Sonveränetät über die durch diese Linie auf seine Seite (nämlich die Krone Bayern über die rechts, von Aub anfangend - das Großherzogthum Würzburg über die links) fallenden Rittergüter, ohne daß deßhalb eine weitere Evaluation oder Billance, weder der Population, noch dem Steuer-Kataster nach, nothwendig ist.

Art. 4. Diese Linie entscheidet auch über alle diesseits und jenseits gelegenen einzelnen ritterschaftlichen Hintersassen und Besitzungen. Nicht minder sind darunter diejenigen Besitzungen begriffen, welche, ohne im ritterschaftlichen Verbande zu stehen, entweder zu ritterschaftlichen Guts- Komplexen oder doch nicht zu vormals ständischem Gebiete gehört zu haben.

Art. 5. Ausgenommen sind, und können nicht in Anspruch genommen werden:

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/214&oldid=- (Version vom 5.3.2019)