Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/33

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Gegenwärtige, doppelt ausgefertigte, von beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnete nachträgliche Uebereinkunft soll den beiden allerhöchsten Höfen unverzüglich zur Ratifikation vorgelegt, und die Ratifikations-Urkunden sollen längstens innerhalb zwei Monaten in München gegen einander ausgewechselt werden.

So geschehen München den 7. Jänner 1851.

 v. d. Pfordten, Graf v. Degenfeld-Schomberg,
kgl. bayr. Staatsminister des kgl. kgl. württemb. Gesandter.
 Hauses und des Aeußern.

 (L. S.)  (L. S.)

Vorstehenden weiteren Nachtrage zu dem Jurisdiktions-Vertrage zwischen den Kronen Bayerns und Württemberg vom 7. Mai 1821 ist von Seiner Majestät dem Könige von Bayern die allerhöchste Genehmigung ertheilt worden, und es werden die betreffenden königl. Behörden zu pünktlicher Befolgung und Vollziehung desselben angewiesen werden.

München den 17. Jänner 1851.

Königl. bayr. Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1851. Nr. 33. S. 753-755.



8. Bekanntmachung, den Nachtrags-Vertrag zum Jurisdiktions-Vertrage zwischen Bayern und Württemberg vom J. 1821 betreffend.

Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.

Nachdem am 22. Dezember 1854 zu Stuttgart ein Nachtrags-Vertrag zum Jurisdiktions-Vertrage vom Jahre 1821 zwischen Bayern und Württemberg durch ernannte Bevollmächtigte abgeschlossen und derselbe beiderseits Allerhöchst ratificirt worden ist, auch am 24. Juli l. J. die Auswechslung der Ratifikationen stattgefunden hat, so wird hiermit dieser Vertrag zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.

München den 27. Juli 1855.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.

  Frhr. v. d. Pfordten.

Nachdem sich durch die bisher gemachten Erfahrungen das Bedürfniß ergeben hat bezüglich des zwischen den Kronen Bayern und Württemberg zur Beförderung der Justizpflege in den beiderseitigen Staaten über Festsetzung der gegenseitigen Gerichtsverhältniße unterm 7. Mai 1821 abgeschlossenen und von den beiden allerhöchsten Höfen ratifizirten Vertrages einige Abänderungen und Zusatzbestimmungen zu treffen, so haben zum Behufe einer vertragsmäßigen Festsetzung derselben als Bevollmächtigte ernannt:

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/33&oldid=- (Version vom 5.12.2020)