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6. Bekanntmachung, die gerichtlichen Insinuationen zwischen Bayern und der freien Stadt Frankfurt betreffend.
Justiz-Ministerium.

Vermöge einer zwischen dem Königreiche Bayern und der freien Stadt Frankfurt getroffenen Uebereinkunft sollen künstig die Insinuationen aller gerichtlichen Akte in Civilrechtssachen als Ladungen, Dekrete, Erkenntnisse oder sonstige Mittheilungen des einen Staates an die Unterthanen des andern nicht mehr auf diplomatischem Wege, sondern durch die Gerichte selbst bewirkt werden.

Hiezu sind bestimmt, für das Königreich Bayern sämmtliche sieben Appellationsgerichte diesseits des Rheins, jedes für den Umfang seines Kreises oder seines Gerichtssprengels, dann der königliche Generalstaatsprokurator zu Zweybrücken für den Kreis Pfalz. Von Seiten der freien Stadt Frankfurt das Stadtgericht daselbst, sowohl für das Stadt- als Landjustizamt und selbst in den an das Appellationsgericht erwachsenen Civilrechtssachen.

Diese zur Bestreitung der Justiz und zur grossen Erleichterung der betheiligten Partheien gereichende Einrichtung wird zu Jedermanns Wissenschaft und sämmtlichen Gerichten des Reiches zur Darnachachtung bekannt gemacht.

München den 20. Juni 1847.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.

 v. Maurer.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1847 Nr. 35. S. 773-775.


7. Bekanntmachung. Weiterer Nachtrag zu dem Jurisdiktions-Vertrage zwischen den Kronen Bayern und Württemberg vom 7. Mai 1821, die Bevormundung der in Bayern und Württemberg zugleich begüterten Minderjährigen betreffend.

Unter Beziehung auf den am 7. Mai 1821 zwischen den königl. Regierungen von Bayern und Württemberg geschlossenen Jurisdiktions-Vertrag und auf den Nachtrag vom 8. März 1825 zu demselben, in Betreff der Bevormundung derjenigen Minderjährigen, welche zugleich in Bayern und Württemberg Vermögen besitzen, sind die beiderseitigen Regierungen weiter dahin übereingekommen:

daß künftig bei Veräußerung, Verpfändung oder Belastung von im Fideicommiß-Verbande befindlichen Gütern, der erforderliche Consens für minderjährige Agnaten nicht bei der Güter-Curatelbehörde, sondern bei der Vormundschaftsbehörde des Wohnorts dieser Agnaten einzuholen sei.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/32&oldid=- (Version vom 31.7.2018)