Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/38

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Bekanntmachung, nur mit der Aenderung, daß die Armuths-Atteste für kurhessische Unterthanen von den kurhessischen Obergerichten ausgestellt werden.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. Jahr 1827, Nr. 11. S. 177–179.




3. Conf. Abschn. IV. Gerichtskosten sub Nr. 7.

Uebereinkunft mit der Krone Preußen vom 24. Mai 1834. Art. 4.


4. Conf. Ebenda sub Nr. 13.

Uebereinkunft zwischen der königlich bayerischen, und der kaiserlich königlich österreichischen Staatsregieruug vom 4.|17. Januar 1852. Art. 2 bis 4.

5. Ministerial-Erklärung, die Uebereinkunft mit der Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaischen Regierung über die wechselseitige Zulassung der Unterthanen zum Armenrechte betreffend.

Um auch ihren ärmeren Staatsangehörigen eine vollkommene Rechtspflege zu sichern, haben sich die Königlich Bayerische uud Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische Regierung dahin geeinigt, die Wohlthat des Armenrechts auf die beiderseitigen Unterthanen auf den ganzen Umfang der Königlich Bayerischen und Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaischen Staaten auszudehnen und zu diesem Behufe zu bestimmen, daß die Gerichte eines jeden der beiden genannten Staaten befugt und verpflichtet sein sollen, in den bei ihnen anhängigen beziehentlich anhängig zu machenden Rechtstreitigkeiten die dem andern Staate angehörigen vermögenslosen Personen nach den gesetzlichen Vorschriften über Zulassung zum Armenrechte gleich wie Inländer zu behandeln, beziehentlich hierbei die von den competenten Verwaltungsbehörden des andern Staats ausgestellten und von den denselben unmittelbar vorgesetzten höheren Stellen beglaubigten Armuthsatteste ebenso zu berücksichtigen, als wären diese Zeugnisse von inländischen Behörden für Inländer ausgestellt.

Gegenwärtige Erklärung soll gegen eine gleichlautende des herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaischen Staatsministerinms ausgewechselt, sodann auf die in jedem der beiden Staaten übliche Weise zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.

München, den 4. Jannar 1855.

Königlich Bayerisches Staatsministerinm des Königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern, f. d. J. 1855, Nr. 1. S. 5–8.




6. Conf. sub Abschn. I. Jurisdictions-Verträge. Nr. 5. der Nachtrags-Vertrag mit Württemberg vom 22. Dez. 1854. Art. 3.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/38&oldid=- (Version vom 19.1.2021)