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10. Für die von der Königl. Bayerischen Regierung aus Tirol, dem Juu- und Hansrnckviertel in die für diese Landestheile bestandenen Speeial-Staatsschnlden^Tilgnngs-Kassen gezogenen baaren Depositen, über^ nimmt Oesterreich die alleinige Haftnng. Für die ans Vorarlberg und Salzbnrg in die für diese Landestheile bestimmten Speeml-Staatsschnlden. Tilgnngs- Kassen gesiossenen Depositen, haftet Bayern insoserne sie Kgl. Bayerischen Unterthanen gehören, nnd Oesterreich nnr sür den Ueberrest. Sollte an eine der hier nicht bezeichneten Staatsschnlden-Tilgnngs-Kassen. oder an irgend eine andere Behörde einer der beiden Regierungen ein Depositum an Geld oder anderen Gegenständen gelangt sein, welches einem Unterthan der anderen Regiernng gehört, so wird solches dem Eigen- thümer gegen gehörige Legitimation nnverweigerlich verabsolgt werden.

^. 11. Die vermöge ^. 1 geschehene Ueberweisnng aller an den Tagen der Landes - Uebergabe rücksichtlich der Landes - Verwaltnngs - Ein- nahmen und Ansgaben vorhanden gewesenen Rückstände ans die nene Regierung, erstreckt sich anch ans, in den an Oesterreich abgetretenen Ländern vorhandenen, ans frühern Regiernngs- Perioden herrührenden Aetiv- nnd Passiv -Rückstände besagter Art, wornnter die sogenannten Redardaten hanptsächlich begriffen sind.

Erwähnte altere Rückstände ohne Unterschied, ob nnd welche Zah- lnngssichernngen darüber von der Kgl. Bayerischen Regiernug ansgestellt worden sind, werden somit vo.. Oesterreich, insoweit sie Tirol, das Jnn- nnd Hansrnckviertel betreffen, ganz, nnd insoweit sie Vorarlberg nnd Salzburg betreffen, in dem Betrage übernommen, welchen nicht die Kgl. Bayerischen Unterthanen zn sordern haben. Was an dergleichen älteren Rückständen von Vorarlberg nnd Salzbnrg Kgl. Bayrischen Unterthanen gebührt, wird von Bayern berichtiget werden.

^. 12. So wie schon in dem Art. IX des Traetates vom 3. Jnni 1814, uud in dem Art. XV des Traetates vom 14. April 1816 ansge- sprochen ist, daß die verabredeten Territorial - Verändernngen keinerlei nachtheilige Folgen ans Eigenthnms- nnd andere Privatrechte der Untere thanen in den gegenseitig abgetretenen Ländern haben sollen, so wird znr Vermeidnng jedes Mißverständniffes hier wiederholt^ daß obige Bestim- mnngen die gegenseitigen Privat-Rechtsverhältnisse der Unterthanen beider Staaten gänzlich nnberührt lassen, nnd daß nach den von beiden Staaten gegenseitig gegebenen Znsichernngen keine wie immer geartete, dergleichen Privatrechte in der Ansübnng hindernde, oder sonst beeinträchtigende oder verletzende Versügnng erlassen, vielmehr den Unterthanen des einen Ge- bietes, welche bei Versolgnng nnd Ansübnng ihrer Privatrechte den Schntz oder Beistand der Gerichte oder Behörden des andern Gebietes bedürsen, dieser Schntz nnd Beistand ganz so wie den eigenen Unterthanen gewährt werden wird. ^

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/381&oldid=- (Version vom 31.7.2018)