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18. Meiningen erhält . . . . .1 Stimme.

19. Hildburghausen erhält . . . .1 "

20. Meckleuburg-Strelitz erhält .... 1 " .21. Holstein-Oldenburg erhält . . . . 1 "

22. Auhalt-Dessau erhält 1

23. Auhalt-Bernbnrg erhält . .1

24. Anhalt^Eöthen erhält . . . . . 1

25. Schwarzburg^Soudershausen erhält 1 "

26. SchwarzburgeRudolstadt erhält 1 "

27. Hoheuzolleru-Hechingen erhält 1 "

28. Lichtenstein erhält ..... 1 "

29. Hohenzollern-Sigmaringen erhält 1 "

30. Waldeck erhält ...... 1

31. Reuß ältere Linie . . . . . 1 "

32. Renß jüngere Linie erhält 1

33. Schanmbnrg-Lippe erhält . ... . 1 "

34. Lippe erhält ...... 1

35. Die sreie Stadt Lübeck erhält . . .1

36. " " " Frankfnrt erhält 1 "

37. " " ^ " Bremen erhält.. 1 "

38. " " " Hambnrg erhält . . 1 "

Totale 69 Stimmen.

Ob den mediatifirten vormaligen Reichsständen auch einige Enriat- stimmen in Pleno zngestanden werden sollen, wird die Bnndesversammlung bei der Berathung der organischen Bnndesgesetze in Erwägung nehmen.

Art. 7. Jn wie sern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plennm geeignet sei, wird in der engern Versammlung dnrch Stim- meumehrheit entschieden.

Die der Entscheidung des Pleni zu unterzeichuenden Beschlußentwürse werden in der engern Versammlung vorbereitet, und bis zur Annahme oder Verwersung zur Reife gebracht.

Sowohl in der engeren Versammlung als in Pleno werden die Be- schlüße nach der Mehrheit der Stimmen gesaßt, jedoch in der Art, daß in der erstern die absolute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der engern Versammlung steht dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Wo es aber aus Annahme oder Abänderung der Grnndgesetze, aus orga- nische Bnndeseinrichtungen, aus ^nra singnlornm oder Religionsangelegeu- heiten ankommt, kann weder in der engern Versammlung, noch im Pleno ein Beschlnß dnrch Stimmenmehrheit gesaßt werden. Die Bnndesver- sammlung ist beständig, hat aber die Besngniß, wenn die ihrer Berathung

unterzogenen Gegenstände erledigt sind, aus eine bestimmte Zeit, jedoch

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/473&oldid=- (Version vom 31.7.2018)