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(Protokoll der 37. Sitzung vom 21. Dezember 1820 ^. 214), sowie überhanpt von jeder bnndesgesetzlichen Bestimmung über die Znlässigkeit von Nichtigkeitsbeschwerden zu abstrahiren sei.

Weiers Staatsakten des dentschen Bnlldes 3. .Anfl. ^l,l. u. Nr. 0^u.l. S. 324.

^. Bnndesbeschlnß, Modisteatwn einer Stelle der Ansträgab..

Ordnung, die Errichtung besonderer Ansträgal-Senate bei den obersten Gerichten betretend, vom 18. Oetober 1838. XX1X. Sitzung. ^ ^0-

Präsidinm eröffnet: Nachdem es den von ihm verfaßten Ent- wnrf des über den königlich Hannoverschen Antrag wegen Bildung be- sonderer Ansträgalsenate zu zieheuden Beschlnsses den verehrlichen Gesandte schaften gemachten Bemerkungen gehörig berücksichtigt habe, so wolle das- selbe anheimgeben, nnnmehr den sörmlichen Beschlnß über diese, für das Ansträgalverfahren wichtige Modisieationen des Protokolls niederznlegen.

Hiernach wurde eillhellig

beschlossen:

Die in der Ansträgalordnung vom 16. Jnni 1817 Art. III. 5 ent- haltene Bestimmung:

"daß der znr Uebernahme eines Ansträgalanstrages erwählte oberste

Gerichtshof salls derselbe aus mehreren Senaten bestehen sollte, die

Ansträgalsacheu in pleno zu verhandeln habe," wird nach den gemachten Ersahrungen, znr Erleichterung ^der mit Ans- trägalprozessen betheilten obersten Gerichtshöse und zur Beförderung des Geschästsganges bei derselben in nachstehender Weise modisieirt:

Denjenigen Regierungen, deren oberste Gerichte aus mehreren Sena- ten bestehen, und anßer dem Präsidenten oder Direktor, mehr als zwölf Mitglieder zählen, ist gestattet, einen besonderen Senat für die Ansträ- galsachen zu bilden, der jedoch, mitEinschlnß des Vorsitzenden, wenigstens aus dreizehn Mitgliedern bestehen soll.

Ein solcher Ansträgalsenat ist entweder aus zwei Staaten des obersten Gerichtshofs nnter Beobachtung einer bestimmten Reihensolge zu bilden, oder es sind diejenigen Mitglieder, aus welchen der Ansträgalsenat blei- bend bestehen soll, im Vorans zu benennen und znr Stellvertretung^ für verhinderte oder abgegangene Mitglieder zwei Ersatzmänner zu bezeichnen, auch bei dem Anstritt eines Mitgliedes oder Ersatzmannes die sestgesetzte Zahl sogleich wieder zu ergänzen.

Jn dem ersteren Falle nämlich, wenn eine Reihensolge stattsindet, muß eine jede Ansträgalsache bis zu deren Beendigung bei einem und

demselben Austrägalstaate verbleiben

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/511&oldid=- (Version vom 31.7.2018)