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empsäugt, als es an Vayern zu forderu hat, verpflichtet es sich als eine Pauschal- Abssndungs^ Summe an Bayeru hiuauszubezahleu.

1^. 36. Diese Hinansbezahlung ist innerhalb drei Monaten uach Unterzeichnung dieser Eonvention in der Art Zu bewerkstelligen, daß Oester- reich über Einrechnung der dei Anfhebung der Seanesiration am letzten Dezember 1836 verbliebeneu und Vayern zur eigeuen Bezahlung^ über-

wiesenen Rentenrückstände pcr 838 fl. 49 kr., dann des nach ^lnfhebung der Seanesiration an das Leprofenhans bci Lansen ertradirten Kapitals sammt

^ Zinsen pcr . . 173 fl. 5 kr.

znfammeu mit . 1,013 st. 54 kr. und uach Abschlag der Bayeru angerechneten, aber nach ^. 13 bereits an Oesterreich überwiesenen Renten - Rückstände pcr 70 sl. noch die Summe von 29,056 st. 6 kr. R. W. (Neuu und zwanzig Tansend sechs und sünszig Gnlden, sechs Krenzer) an die kgl. Regierung von Oberbayern, Kammer des Jnnern, in München baar gegen Onittung absühre.

^. 37. Sobald diese Zahlung an Bayern geleistet sein wird, ist diese Eonvention, so weit sie beide Staaten betrifft, als vollzogen zu be- trachten.

1^. 38. So weit es die Dnrchsührung derselben im Bereiche jedes der eontrahirenden Staaten anlangt, sichern sich die beiden Regierungen zu, alle etwa nöthigen, hierans Bezng habenden Anfschlüße, Nachweisungen und Akten auf Verlangen bereitwilligst an die Hand zu geben.

^. 39. Beide Staaten eruären sich bereit, soweit sie noch Urknnden und Papiere in Handen haben, welche sich aus die in dieser Eonvention betheiligten Stistungen des andern Staates beziehen, und für dieselben benöthtgt werden, aus Verlangen gegenseitig ansznwechseln.

Jnsbesonders macht sich Bayern ^anheischig, jene aus das abgesondert verwaltete Vermögen der Kirchen Maria Bühl und St. Nicola Bezng nehmenden Schnldnrknnden und Doenmente, welche in den Vermögens- Answeisen gedachter Kirchen im Operat der Snbdelegirten vom 1. Angnst 1837 nachgewiesen sind, an Oesterreich sogleich zu verabsolgen.

^. 40. Anßerdem ernenern beide Staaten aus Anlaß gegenwärtiger Ansgleichung der Stistungs-Differenzen ansdrücklich die schon im Münchener Vertrage vom 14. April 1816 Arukel XV enthaltene Bestimmung, wo- dnrch allen und jeden Pr.vat-Personen, Eorporationen, öffentlichen Anstal- ten und Stistungen der völlig sreie Gennß ihres liegenden und beweglichen Eigenthnms, das sich im Gebiete des andern Staates besindet, ohne Ans- nahme und Hinderniß garantirt ist, und sügen bei, daß diese Unbeschränkt- heit des Vermögens -Gennsses auch das Recht in sich schließen soll, über

dieses Vermögen selbst, in was immer stir einer Art zu disponiren.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/554&oldid=- (Version vom 31.7.2018)