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müfsen die Söhne vor der Answanderung der Dienstpflicht G^ ^ nüge leisten.

5. Während des Krieges wird die Befngniß des Weggehens fiir jeden, zu irgend einer Art von Vaterlandsvertheidigung verpsiich^ teten Unterthan, snspendirt.

6. Jn jedem Falle mnß derjenige, welcher ansäen königlich baye^ rischen Staaten in die großherzoglich sächsischen oder aus diesen in jene ansznwandern, .^oder in desselben Kriegs^ oder Eivildienste zu treten wünscht, sich vorher an seine vorgesetzte Landesbehörde wenden, und deren Einwilligung einholen, wobei jedoch lediglich inwieserne die gesetzlichen Bestimmungen ersiillt sindd benrtheilt, in keinem Falle aber das Wegziehen über die Bestimmungen dieser Uebereinknnft hinans erschwert werden soll.

7. Endlich machen sich beide Regierungen gegen einander verbindlich darans zu hauen, daß jeder Einwandernde, der sich in den Mili^ tärpslichtigkeitsjahren, entweder in Rücksicht aus das stehende Heer, ^ oder aus die unter dem Namen von ^cationalgarde, mobilen Legion Landwehr oder Landstnrm begriffenen oder wie immer Namen habenden Vertheidigungsanstalt nach den Gesetzen des Staates befindet, in welchen er übergeht, als nnmittelbar in dessen Militär- .pstichugkeit übergehend betrachtet werden, demnach sie sich wechsel- seitig versprechen, solchen Einwandernden keine Vergünstigung da- hin zu ertheilen, daß dieselben von der Waffenpstichugkeit besreit werden sollen.

Gegenwärtige Erklärung soll dnrch das Regierungsblatt oder aus die sonst hergebrachte Art znr öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Dresden den 1. October 1817. ^ Weimar den 23. September 1817. Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d.J. 1817. St. ^Ii. S.

b. Königlich Auerhöchste Verordnung.

Marimilian Joseph,. von Gottes Gnaden König vonBayern .e. .e.

Gleichlantend mit der nnterm 10. Novbr. v. Jrs. bekannt gemachten Erklärung über die von Uns und des Großherzogs von Sachsen -Weimar und Eisenach, Königlichen Hoheit, sowohl als des Herzogs von Sachsen- Gotha und Altenbnrg, Dnrchlancht, angenommenen Grnndsätze hinsichtlich der Militärpstichtigkeit bei wechselseitiger Answanderung der Untertanen ist nun auch die Erklärung über die Annahme und gegenseitige Beobachtung dieser Grnndsätze zwischen Uns und des Herzog von Sachsen -Eobnrg, Dnrchlancht, dnrch Unser Staatsministerinm Unseres Königlichen Hanses und des Aenßern und das herzogl. Sachsen-Eobnrgsche Laydes^Ministerinm

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/593&oldid=- (Version vom 31.7.2018)