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oder weniger genaueu Angaben beruhet: so soll im ersten Jähre nach der Ratisseatiou der gegenwärtigen Ordnung fernerweitig zu einer Vermeffnug des Stromes in seiner gauzen Länge bis Krimpen und Gorenm geschritten und der Tarif demnächst nach dem Resnltat dieser Vermessung dergestalt dessnuiv sestgestellt werden. daß der Gesamtbetrag der Gebühreu nicht das Verhältniß übersteige, welches sich im 3. Artikel des Anhanges von der Rheinschiffsahrt znr Wiener-Eongreßaete fesigesetzt findet, und daß die Entfernung von Lobith bis Gorenm gleichmäßig zur Vasis für den ^Be- trag des Zolles von Lobith bis Krimpeu und nmgekehrt dienen, und für beide Strecken der nämliche Zoll erhoben werden ^soll.

Die Eentral-Eommission wird zu diesem Ende einen Sachverständigen abordnen, denselben im gemeinschastlichen Jnteresse aller Uferstaaten eid- lich verpflichten und ihm die obere Leitung des ganzen Vermessungsge- schäftes übertragen.

Jedem einzelnen Uferstaate für sich soll es sreistehen, diesem Gesammt-. Abgeordneten zum Vehnfe der Eontrollirung seines Verfahrens einen Speeial-Eommiffarins auf eigene Kosten beigeben.

Entsteht zwischen dem Gesammt- Abgeordneten und dem Spelial- Eommissarins eine Meinungsverschiedenheit: so ist von der Eentral-Eom- mission darüber zu entscheiden.

Die dnrch vorgenommene Stromeorreetionen bewirkte Abkürzung des Lanses soll übrigens keine Minderung des Tariss begründen^ wohlver- standen jedoch, daß dergleichen Reetisieationen, welche nnbestreitbar von allgemeinem Jnteresse sind, nur in Uebereinstjmmung mit den übrigen Userstaaten nnternommen werden.

Art. 19.1) Der in dem Taris C provisorisch sestgesetzte ganze Zoll soll für die in den Znsätzen dieses Tariss beuaunten Artikel ermäßigt werden.

Sollte es sich zeigen, daß auch audere Gegenstände diese Ermäßigung des Zollsatzes nothwendig ersordern, oder daß es zweckmäßig sei, an den Zollsätzen der gegenwärtig schon geringer belasteten Gegenstände Verän- derung vorzunehmen : so wird die Eentral-Eommission bei ihren jährlichen Znsammenkünsten deshalb ihre Vorschläge machen, welche alsdann von den Staaten, die im Besitze der Hoheit über das Strombett des Rheins sind, geprüst und, insosern ihre Ansichten damit übereinstimmen, in einem Znsatz zu dem Taris angenommen werden sollen.

Art. 20. Die Tarife werden in den Zollstellen öffentlich ange- schlagen.

^ ennt. Snpple.nentar- Artikel 3, 5, ^, ^, t^ nad 17 wegen des Adgaden-^.arifS t.^ in letzterem Artikel 17 sind die stireren Sapplewentar-Artike^3, 5 nad 7 wieder

aufgehoben.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 203. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/647&oldid=- (Version vom 31.7.2018)