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Artikel IV. In dringenden Fällen sind die Sicherheitswachen beider Staaten ermächtigt, den Grenz-Polizeibehörden des andern Gebiets mündliche, die öffentliche Sicherheit betreffende Rapporte zu erstatten.

Artikel V. Den Einladungen der Grenzbehörden des einen Staates zur Vornahme gemeinschaftlicher Sicherheitsstreifen ist von den Grenz-Behörden des andern bereitwillig entgegen zu kommen und dabei der Uebertritt der Sicherheitswachen in das Grenzgebiet des andern Staates nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen gestattet.

Artikel VI. Eine Haussuchung auf fremdem Gebiete vorzunehmen, ist keiner Sicherheitswache erlaubt. Diese ist vielmehr verbunden, zur Erreichung des Zweckes die Localpolizei in Anspruch zu nehmen, welche herbei nach den in dem betreffenden Staate überhaupt geltenden Vorschriften sich zu richten hat.

Artikel VII. Jede Sicherheitswache hat sich die Ueberschreitung des fremden Gebietes und deren Erfolg von der Lokalpolizei-Behörde des auswärtigen Staates bestätigen zu lassen.

Artikel VIII. Die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit aufgestellten Personen haben auch bei ihren, in Gemäßheit der gegenwärtigen Uebereinkunft, jenseits der Grenze vorzunehmenden Handlungen sich im Allgemeinen und vorbehaltlich der im Artikel 3 gemachten Ausnahme nach den Bestimmungen der ihnen von ihrer Behörde gegebenen Dienstvorschriften zu achten und sind für deren Beobachtung nur der eigenen Regierung verantwortlich.

Artikel IX. Den beiden königlichen Regierungen steht jederzeit frei, diese Uebereinkunft wieder aufzukünden, was jedoch sechs Monate im Voraus geschehen muß.

Zur Urkunde dessen wird von dem unterzeichneten königlich bayerischen Staats-Ministerium des königlichen Hauses und des Aeußern mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs von Bayern gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgestellt und vollzogen und soll diese Erklärung gegen eine ähnliche königlich württembergische ausgewechselt werden.

München, den 12. Januar 1854.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
In Verhinderung des k. Staatsminister:
Freiherr v. Pelkhoven.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1854. Nr. 2. 4. 81-86.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/67&oldid=- (Version vom 31.7.2018)