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^. Bekanntmachung, die gegenseitige Anfhebung der Rhein- und Mainzöue zwischen dem Königreiche Bayern und der steten Stadt Fr.mkfurt betreffend.

Jn Gemäßheit des Artikels 12 des Zoll.- und Handelsvertrages vom 2. Jänner d. Jrs. (Reg.-Bl. Nr. 8) ift zwischen dem Königreich Bayern und der freien Stadt Franffnrt hiusichtlich der gegenfeiugen Schifffahrts- Abgaben aus dem Rhein und Main solgende mit dem 1. April in Wirk- samkeit getretene Verembarung zu Stande zu kommen:

1. die bayerischen Rheinzölle, mit Ansnahme der Rekognitions-Gebühr und die bayerischen Mainzölle, .nrit Vorbehalt einer noch für die Folge zu regnlirenden Rekognitionsgebühr, sind für alle aus dem freien Verkehr von Frankfnrt herrührenden und nicht in die Kate- gorie der notorisch anßerdentschen Erzengniffe gehörigen Waaren, welche von Frankfnrt verschifft werden gäuzlich erlaffeu.

2. Die in Hafenplätzen des königl. bayerischen Gebiets im steien Verkehr verladenen Güter stnd, sosern sie nicht notorisch zu den anßerdentschen gehören, von dem Mainzolle,^ welcher in der freien Stadt Franksnrt erhoben wird, besreite aus den Fall jedoch,. daß für den Mainstrom eine Rekognitionsgebühr eingesührt werden sollte, bleibt dieselbe der freien Stadt Frankfnrt vorbehalten.

Diese Bestimmungen, welche im Allgemeinen bereits vollzogen sind, werden nnnmehr auch noch dnrch das Regierungsblatt znr öffentlichen Kenntniß gebracht.

München den 29. Jnni 1836.

Königliches Staats^Ministerinm der Finanzen.

Reg.-Blatt f. d. Königreich Bayern d J. 183e. Nr. 25. S. 404.

Bekanntmachung, die Rückvergütung der preußischen Rheiu- zöue betreffend. ^ Bezüglich auf die Miuisterial-Bekanntmachung vom 20. Febr. v. J. (Reg.-Bl. Nr. IV S. 25) wird andnrch znr öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs von jenen anßervereinsländischen Waaren, deren Eingangsverzollung bei den bayerischen Zoll -Erhebungs- Behörden ersolgt, und wovon der preußische Rheinzoll erweislich entrichtet ist, dieser statt bisher zu ztvei Drittheilen, nnnmehr und bis zum Ersolgen anderer Versügung zu dem vollen Betrage wieder znrückvergütet werden. München den 1. Oktober 1837.

Ans Seiner Königlichen^ Majestät Allerhöchsten Besehl. Staatsministerinm der Finanzen. Reg.-Bt. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1837. Nr. 49. S. e83^^84.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 247. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/691&oldid=- (Version vom 31.7.2018)