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5. Die Fahrstraße sowohl im Ruhrkaual als im Haseu muß stets offen sein, auch dars so wenig rnhr- als rheinwärts der Eingang zum Hasen und die Anssahrt aus demselben gesperrt werden.

Namentlich dürsen die leeren Kohlennachen weder in unmittelbarer Nähe der Rnhrschlenße, noch an der Rnhrkanalmündung die Anknnst der Schiffspferde abwarten und müffen dieselben von letzterer sich so weit entfernt halten, als forderlich ist, um den beladenen Kohlennachen beim Abschlagen und bei der^ Einsahrt nicht hinderlich zu sein.

Da im Hafen kein Ranm Znr Anfbewahrung von Hölzern vorhanden, so ist uns vorherige Antneldung nur die Einbringung kleiner einzelner Floßtheile für die Magazinbesitzer gestattet, welche die Hölzer gleich auf das Land und in das Magazin bringen.

^. 6. Alle zum Hasen bestimmten Schiffe müssen ohne Ansenthalt in dem Rnhrkanal nach dem Hasen geführt werden n das Anlegen, sowie das Ein-, Ans- oder Ueberladen im Kanal ist nur nach vorheriger An- meldung bei dem Hasenmeister und nach ersolgter Absertigung von Seiten des Rendanten der Kanalkasse an den von dem Hasenmeister anznweisen- den Stellen gestattet.

^. 7. Den Schissern ist erlaubt, die zu ihren Schisseu gehöreuden Kähne mit in den Hafen zu nehmen n sie haben für die gehörige Vefeftig- ung derselben an ihren Schiffen zu sorgen

Das Auslegen auderer kleiuer Kähne ist, wenn Ranm dazu vorhau- ^ den, nur an den vom Hafenmeister anweisenden Stellen erlaubt, es müsseu aber die Eigener für die Besestigung und den Verschluß derselbeu sorgen, um Mißbranch damit zu verhüten.

^. 8. Der Gebranch der Segel im Hafen ist nntersagtn die Segel müssen daher vor der Einsahrt in denselben gestrichen werden.

^. 9. Die Führer der mit beweglichem Mast versehenen Fahrzenge sind gehalten, bei der Dnrchfnhr dnrch die Rnhr- resp. Sperrschlenße und nnter der Zngbrücke her den Mast zu streichen.

^. 10. Jnnerhalb der Schlenßen dürsen zum Fortstoßen der Fahr- zenge keine mit eisernen Haken oder Spitzen versehene Fahrstangen ge- brancht werden.

1^. 11. Der Schiffssührer hastet für jede dnrch seine oder die Schuld seiner Leute eutstaudeue Beschädigung der Schlenßen, Schleußeuthore, Brücken, des Hafens, des Kanals und der dazu gehörigen Bauwerke, so weit diese Orduung nicht Anderes sestsetzt. (^. 14.) ^

^. 12. Ohne Erlanbniß des Schleusenwärters dürfeu von der Schiffs- mannschast weder die Schützen aufgezogen, noch die Schleußeu geöffnet werden.

^. 13. Die Führer der deladeu eiugehenden Schiffe können die

Ladung in die Magazine bringen oder ihre Fahrzenge befrachtet liegen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 344. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/788&oldid=- (Version vom 31.7.2018)