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Art. 2. Die Auslieferung soll nur im Falle der Verurtheilung, Anklage oder Verfolgung wegen folgender Verbrechen oder Vergehen stattfinden, und zwar, wenn diese außerhalb des Gebietes desjenigen Staates begangen sind, bei welchem die Auslieferung in Antrag gebracht wird.

1) Meuchelmord, Vergiftung, Vatermord, Kindermord, Todtschlag, Nothzucht:

2) Brandstiftung:

3) Verfälschung von Schriften, mit Inbegriff der Nachahmung von Bankbillets, von Papiergeld und öffentlichen Creditpapieren;

4) falsches Zeugniß,

5) Münzfälschung, Münzverschlechterung und wissentliche Inumlaufsetzung falschen Geldes;

6) Diebstahl unter erschwerenden Umständen, Unterschlagung Seitens öffentlicher Einnehmer oder Verwahrer, Prellerei, Erpressung;

7) Bestechung öffentlicher Beamten;

8) betrüglicher Bankerott.

Art. 3. Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn sie auf Grund desselben Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, wegen dessen das reclamirte Individuum in dem Lande, in welchem es sich befindet, verfolgt worden ist oder verfolgt wird.

Wenn das reclamirte Individuum wegen eines andern Verbrechens oder Vergehens gegen die Gesetze des Staates, bei dem die Auslieferung in Antrag gebracht wird, verfolgt wird oder verhaftet ist, so soll seine Auslieferung eingestellt werden, bis es außer Verfolgung gestellt oder freigesprochen worden ist oder seine Strafe abgebüßt hat.

Dieß findet auch statt, wenn das reclamirte Individuum Schulden halber verhaftet ist.

Art. 4. Die Auslieferung kann nicht stattfinden, wenn die Anklage oder die Strafe nach den Gesetzen desjenigen Landes verjährt ist, bei welchem die Auslieferung in Antrag gebracht wird.

Art. 5. Die Auslieferung soll auf diplomatischem Wege in Antrag gebracht und nur dann zugestanden werden, wenn ein verurtheilendes Erkenntniß oder eine Anklage-Acte oder eine gerichtliche Verfolgungs-Ordonnanz mit Verhaftsbefehl in Original oder in beglaubigter Abschrift ausgefertigt und in den durch die Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden Staates vorgeschriebenen Formen beigebracht wird, welches Schriftstück das in Rede stehende Verbrechen oder Vergehen und das darauf anwendbare Strafgesetz bezeichnet.

Art. 6. Die durch die Verhaftung, den Unterhalt und den Transport des Individuums, dessen Auslieferung zugestanden worden sein wird, verursachten Kosten bleiben jedem der beiden Staaten innerhalb der Grenzen

ihrer respectiven Gebiete zur Last.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/83&oldid=- (Version vom 31.7.2016)